Bezirke müssen die Ausnahmeregelungen nun restriktiv umsetzen
„290.000 Umwandlungen seit 1991 sind mehr als genug. Berlin braucht keinen Zuwachs an Eigentumswohnungen. Schon heute werden ca. zwei Drittel aller umgewandelten Wohnungen vermietet. Es geht also im Kern nicht um eine Selbstnutzung zum Beispiel als ergänzende Altersvorsorge, sondern um ein Geschäftsmodell zu Lasten der Mieter und Mieterinnen. Denn durch die Umwandlung setzt regelmäßig eine erhebliche Verunsicherung im Hinblick auf befürchtete Eigenbedarfskündigungen ein. Auch muss mit einer verstärkten Ausnutzung von Mieterhöhungsmöglichkeiten gerechnet werden.
„Die neue Schutzwirkung kann aber nur erfolgreich werden, wenn die zwölf Berliner Bezirke einheitlich die Ausnahmen vom Genehmigungsvorbehalt restriktiv handhaben“, so Wild. Hintergrund ist, dass die Bezirke – trotz des gesetzlichen Ziels der Beschränkung – eine Umwandlung genehmigen müssen, wenn das Wohnungseigentum zur eigenen Nutzung an mindestens zwei Drittel der Mieter und Mieterinnen veräußert werden soll. Diese Formulierung birgt ein hohes Risiko der Umgehung. Deshalb soll nach Auffassung des Berliner Mietervereins eine Umwandlungsgenehmigung nur dann erteilt werden, wenn der Eigentümer notariell aufgesetzte Willenserklärungen der Mieter und Mieterinnen zum Kauf vorlegt. Diese Handhabung ist mit Inkrafttreten der heute beschlossenen Rechtsverordnung zu beginnen und die Arbeitshilfe des Senats für die Bezirke entsprechend fertigzustellen“, forderte Wild.
„Nicht nachvollziehbar ist allerdings, dass der Berliner Senat die Ermächtigung des Bundes nicht voll ausnutzt und die Umwandlung bei Wohngebäuden mit bis zu fünf Wohneinheiten zulassen will, obwohl der Gesetzgeber eine Beschränkung auf Gebäude mit nur drei Wohnungen zugelassen hat“, kritisierte Wild.
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