Elektronischer Heilberufsausweis: Jetzt steuerfrei Arbeitnehmern schenken
Warum Ärzte den elektronischen Heilberufsausweis brauchen
Laut Gesetz dürfen nur Berechtigte, wie Ärzte und Apotheker, auf die Patientendaten der elektronischen Gesundheitskarte und die medizinischen Anwendungen der Telematikinfrastruktur zugreifen. Daher brauchen diese Heilberufe einen entsprechenden elektronischen Ausweis. Im Vergleich zu allen anderen elektronischen Heilberufsausweisen, zum Beispiel für Apotheker oder Psychotherapeuten, verfügt der elektronische Arztausweis über eben diese entsprechend notwendigen Zugriffsrechte.
Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) ist eine personenbezogene Chipkarte im Scheckkarten-Format, ähnlich dem Personalausweis oder der Gesundheitskarte. Der Ausweis soll seinem Karteninhaber die Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der „Ärzte“ bescheinigen.
Arbeitgeberzuschuss zum eHBA
Der GKV-Spitzenverband und die Deutschen Krankenhausgesellschaft vereinbarten zum 1. September 2019 eine Kostenübername für Krankenhäuser: Für jeden ausgewählten im Krankenhaus tätigen ärztlichen Mitarbeiter gibt es gegen Nachweis anteilig die Kosten für dessen eHBA in Höhe von pauschal 46,52 Euro pro Jahr. Bei Wahl dieser Option gewährleistet das Krankenhaus im Innenverhältnis die Weiterleitung des Betrags an die jeweiligen ärztlichen Mitarbeiter.
Übernimmt der Arbeitgeber, sei es das Krankenhaus oder ein Praxisinhaber, die Kosten für den elektronischen Heilberufsausweis für seine Arbeitnehmer, stellen sich zwei Frage: Wie ist dieses „Geschenk“ steuerlich zu behandeln? Und könnte darin Arbeitslohn zu sehen sein, der dann lohnsteuerpflichtig wäre?
eHBA ist lohnsteuerfrei
Das Finanzministerium Thüringen sieht in diesem Geschenk ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers. Die eHBA ist somit kein Arbeitslohn. Folglich fällt hierfür auch keine Lohnsteuer an (FM Thüringen, Erlass vom 01.03.2021, S 2332-A-21.14).
Das sollten Sie beachten
„Bekommen Arbeitnehmer den eHBA von ihrem Arbeitgeber, dann können sie die Kosten dafür nicht als Werbungskosten abziehen“, sagt Ecovis-Steuerberater Martin Fries in Aschaffenburg, „das geht nur, wenn der Arbeitnehmer den Ausweis wirklich aus eigener Tasche bezahlt hat.“
Martin Fries, Steuerberater bei Ecovis in Aschaffenburg
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