Falschparker: Auch Abschlepper müssen auf Kosten achten
Der Beklagte parkte seine beiden Autos in der Ladezone eines Discounters. Der Filialleiter ließ die Fahrzeuge abschleppen. Es kamen in kurzer Folge zwei Abschleppwagen. Die erste Anfahrt vom Betriebshof erfolgte um 21:01 Uhr und war um 21:28 Uhr vor Ort. Das erste Auto wurde in eine wenige Fahrminuten entfernte Straße umgesetzt. Dieser Einsatz war um 21:36 Uhr beendet. Das Abschleppfahrzeug kam um 21:54 Uhr wieder auf dem Betriebshof an. Der zweite Abschleppwagen fuhr um 21:32 Uhr los und traf um 21:56 Uhr vor Ort ein. Das zweite Fahrzeug wurde bis 22:07 Uhr umgesetzt. Dieses Abschleppfahrzeug kehrte um 22:28 Uhr auf den Betriebshof zurück.
Das Unternehmen berechnete dem Halter für die Maßnahmen jeweils 330 Euro, davon 201,68 Euro für je eine Stunde „Kranplateauschlepper mit Bergefachkraft“. Damit er seine Autos bekam, ohne das Geld dem Abschleppunternehmen auszubezahlen, hinterlegte er die Abschleppkosten von jeweils 330 Euro beim Amtsgericht. In der Folge verweigerte er die Freigabe der Auszahlung an das Abschleppunternehmen.
Das Unternehmen klagte, der Einsatz eines zweiten Abschleppwagens sei notwendig gewesen. Die Dauer verschiedener Einsätze könne stark variieren. Dass die Fahrzeuge zufällig demselben Halter gehörten, habe die Klägerin nicht wissen können. Bei ansonsten regelmäßig unterschiedlichen Eigentümern sei es ungerecht, wenn der Einsatz für das erste Fahrzeug voll mit einer Stunde berechnet würde, der Einsatz für das zweite Fahrzeug nur noch mit einer halben Stunde.
Das Amtsgericht gab der Klage nur von zweimal 207,50 Euro statt und wies die Klage im Übrigen ab. Die vom Abschleppunternehmen gestellten Rechnungen verstießen sowohl gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit als auch gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten. Es sei unerheblich, ob die überhöhten Rechnungen auf Organisationsmängel der Klägerin zurück zu führen wären. Oder – worauf die Umstände und der vorgelegte Schriftsatz schließen lassen könnten – „auf ein durch Erbringung nicht erforderlicher Mehraufwendungen bewusst umsatzsteigerndes Vorgehen der Klägerin zurückzuführen ist“, so das Gericht. Soweit die Klägerin nicht habe wissen können, dass der Einsatz mit nur einem Abschleppwagen hätte schneller und damit kostengünstiger bewältigt werden können, hätte ein Anruf beim ersten Fahrer genügt.
Das Gericht ließ auch nicht das Argument gelten, dass es sich um zwei Abschleppmaßnahmen gehandelt habe, die nur zufällig denselben Beklagten betrafen. So oder so sei die Klägerin nicht berechtigt, unsinnige Kosten zu produzieren. Die Umlage der tatsächlich erforderlichen Kosten könne bei zwei unterschiedlichen Haltern problemlos nach den jeweiligen Zeitanteilen, die die Abschleppmaßnahmen in Anspruch nehmen, aufgeteilt werden. Bei Abschleppmaßnahmen ohne ungewöhnliche großen fahrzeug- oder parksituationsbedingten Zeitmehraufwand könne dies ohne weiteres auch pauschaliert durch entsprechende Quotelung erfolgen.
"Auto-Abo" rechtlich wie „Leasing“ – Angaben über Verbrauch erforderlich
München/Berlin (DAV). „Auto-Abos“ entsprechen in ihrer Grundkonzeption dem „Leasing“. Deshalb müssen Anbieter in ihrer Werbung auch über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen der Fahrzeugmodelle informieren. Diese Angaben sind wichtig für die Entscheidung der Kunden. Außerdem spielen vermehrt Umweltschutzaspekte eine Rolle bei der Fahrzeugentscheidung. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts München I vom 27. Mai 2021 (AZ: 17 HK O 11810/20).
In der Werbung des Anbieters gab es keine unmittelbaren Angaben zur CO2-Emission und den Kraftstoffverbrauch. Erforderlich ist es aber nach Ansicht des Gerichts, dass die CO2-Emissionen automatisch in dem Augenblick erscheinen, in dem Angaben zur Motorisierung auf der Webseite des beklagten Unternehmens angezeigt werden.
Das Unternehmen hatte argumentiert, dass die Vorschriften für das „Auto-Abo“ nicht gelten würden, insbesondere handele es sich bei ihrem Angebot nicht um eine Form des „Leasings“.
Das sah das Gericht jedoch anders. Die Unterschiede zum klassischen (Finanzierungs-)Leasing bewirkten aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen keine andere Bewertung des „Auto-Abos“. Trotz der Unterschiede sei die Beklagte als Leasinggeberin und ihre Kunden als Leasingnehmer einzustufen. Die Unterschiede zum „Leasing“ seien rechtlich betrachtet nicht grundlegend. Auch wirtschaftlich blieben sich beide Modelle im Wesentlichen gleich. Die Ausgestaltung und der Umfang der gewährten Nutzungsrechte seien zwar im Detail unterschiedlich. Die vertragliche Grundkonstellation sei jedoch dieselbe.
Sinn und Zweck der Vorschriften sei es, dass beim Erwerb eines neuen Pkws auf den Verbrauch und die CO2-Emissionen geachtet werden solle. Die Kunden würden mit ihrer Entscheidung für ein Pkw-Modell gleichzeitig eine wirtschaftliche Entscheidung darüber treffen, welche Modelle der Anbieter für seinen Fahrzeugpool erwerbe. Auch wollten die Kunden des „Auto-Abos“ wissen, welche Kosten für den Kraftstoffverbrauch auf sie zu kämen. Darüber spielten Umwelt- und Klimaschutz bei der Entscheidung für oder gegen ein Fahrzeugmodell für Durchschnittsverbraucher eine immer größere Bedeutung. Anbieter müssten daher die Angaben in ihre Bewerbung aufnehmen.
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