Energie- / Umwelttechnik

Gutachten der Clearingstelle EEG|KWKG zum Anspruch auf KWK-Bonus

Verschiedene Interessensgruppen gaben ihre Stellungnahmen zu den notwendigen Voraussetzungen für den Erhalt des KWK-Bonus ab. Diese wurden abschließend von der Clearingstelle EEG|KWKG bewertet.

Generell wurde festgestellt, dass Wärmeverbräuche für Trocknungskonzepte in Wärmenetzen berücksichtigt werden können. Denn im Sinne von Anlage 3 Nr. I.2 EEG 2009 stellt die gesamte in das Wärmenetz eingespeiste Wärme die Wärmenutzung dar. Dies gilt, sofern die Verluste durch Wärmeverteilung und -übergabe unter 25% des Nutzwärmebedarfs der Wärmekunden liegen.

Entscheidend ist, was als Nutzwärme gesehen wird

Der Gesetzgeber möchte mit dieser Regelung nicht nur ineffiziente Wärmenetze, sondern auch ineffiziente Wärmesenken (Wärmeverbraucher) ausschließen. Denn korrespondiert eine aus dem Netz entnommene Wärmemenge nicht mehr mit einer „sinnvollen Nutzung“, so ist sie nicht dem Nutzwärmebedarf zuzurechnen. Übersteigen die Verluste schließlich 25% des Nutzwärmbedarfs, entfällt der Anspruch auf den KWK-Bonus nach der Wärmenetzklausel.

Wird beispielsweise Wärme verbraucht, obwohl der eigentliche Zweck bereits erreicht ist (Raumtemperatur bereits erreicht oder Trockengut bereits getrocknet), so sind die darüberhinausgehend verbrauchten Mengen nicht Teil des Nutzwärmebedarfs. Dies würde dazu führen, dass das Verlustkriterium von 25% umso leichter eingehalten werden kann, je mehr Wärme „verschwendet“ wird, wenn man die Wärmeverluste zum gesamten Wärmeverbrauch ins Verhältnis setzt. Dies widerspricht dem Sinn und Zweck der Wärmenetzklausel.

In jedem Fall ist nachvollziehbar im Umweltgutachten darzulegen und zu plausibilisieren, welche Wärmeverbräuche für den Nutzwärmebedarf herangezogen werden und welche nicht und wie ggf. auffällig erhöhte Ineffizienzen zu bewerten sind.

Das Trocknungsbuch

Es muss ein Abgleich von gemessenen oder berechneten Wärmemengen mit dem zu erwartenden Nutzwärmebedarf erfolgen und geprüft werden, ob diese in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Anlagenbetreibende müssen dem Gutachter alle ihnen zur Verfügung stehenden und für die Plausibilisierung erforderlichen Informationen vorlegen (z. B. bei Holztrocknung Herstellerunterlagen der Trocknungsanlage und Trocknungstagebücher).

Die Standardwerte für die Holztrocknung des KTBL (Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft) haben bei der Plausibilisierung Indizwirkung.

Auch die Ausführungen zum Betriebskonzept sind aus der Sicht der Clearingstelle EEG|KWKG bei einer Holztrocknung im Wärmenetz relevant. Irrelevant ist dagegen, wie hoch der Anteil der aus dem Wärmenetz bezogenen Wärme für die Holztrocknung im Verhältnis zu anderen Wärmenutzungen ist. Unerheblich ist auch der Standort der Holztrocknungsanlage (egal, ob nahe an der Biogasanlage oder in deutlicher Entfernung).

Worauf ist jetzt noch zu achten:

Sollten Sie für z.B. Ihre Holztrocknung noch kein Trocknungsbuch haben, so empfiehlt Ihnen die Stellungnahme der Clearingstelle EEG|KWKG, umgehend eins anzulegen. Weiterhin sollten Sie umgehend mit dem/der zuständigen Umweltgutachter*in Kontakt aufnehmen, um sich abzustimmen. Die einzelnen Stellungnahmen der Interessenverbände zum KWK-Bonus finden Sie zum Nachlesen auf den Seiten der Clearingstelle.

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