Staatliche Hochwasser-Hilfen für Land- und Forstwirte: Jetzt beantragen
Hochwasserschäden: Hilfszahlungen für betroffene Betriebe
Die staatliche Förderung soll Hochwasserschäden und Schäden durch Hangrutsche in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben teilweise ausgleichen. Nicht ausgleichen lassen sich Schäden durch das Wetter selbst, also zum Beispiel durch Starkregen und Hagel. Die Förderung greift nur für die landwirtschaftliche Urproduktion. Für gewerbliche Unternehmensteile, wie beispielsweise Biogasanlagen, steht gegebenenfalls das Hilfsprogramm für die gewerbliche Wirtschaft zur Verfügung.
Schäden, gegen die Landwirte sich hätten versichern können, werden bis zu 25 Prozent erstattet, Schäden, gegen die nachweislich keine Versicherung möglich ist, bis zu 50 Prozent. Die Schadenshöhe muss eine Behörde, ein anerkannter Sachverständiger oder ein Versicherungsunternehmen schätzen. Die Mindestsumme für eine Auszahlung muss 2.500 Euro betragen. Maximal können die Betriebe 100.000 Euro erhalten.
Betroffene Land- und Forstwirte müssen den Antrag bis spätestens 31.12.2021 beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) abgeben. Für die Förderung, außer für den Ersatz von Aufwuchsschäden, müssen Antragsteller spätestens ein Jahr später einen Verwendungsnachweis erbringen.
Eine Förderung ist nur in bestimmten, besonders schlimm vom Hochwasser getroffenen Gebieten möglich.
Details zur Förderung finden Sie im Förderwegweiser des bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unter https://www.stmelf.bayern.de/agrarpolitik/foerderung/041535/index.php.
Betroffene Tierhalter dürfen Brachflächen zur Futtererzeugung nutzen
Um die Grundfutterversorgung sicherzustellen, dürfen Tierhalter in besonders stark betroffenen Gebieten nun auch Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) und sonstige Brachflächen zur Futtergewinnung für ihre Tiere nutzen. Dafür hat das Bayerische Landwirtschaftsministerium Gebiete ausgewiesen, für die eine allgemeine Freigabe für die Futternutzung gilt. Landwirte müssen dort keine Genehmigung beantragen.
In Landkreisen, in denen keine allgemeine Freigabe gilt, dürfen betroffene Tierhalter ebenfalls Brachflächen nutzen. Das müssen sie aber möglichst vorab dem zuständigen AELF mitteilen, spätestens aber 15 Arbeitstage nach Beginn der Nutzung.
Das sollten Land- und Forstwirte beachten
„Ob eine Nutzung von Brachflächen möglich ist, ohne gegen die förderrechtlichen Bedingungen zu verstoßen, sollten Landwirte im Zweifelsfall mit dem zuständigen Amt besprechen“, rät Ecovis-Unternehmensberater Alexander Waschinger in Dingolfing. „Wir empfehlen außerdem, die Schäden, die das Wasser zurückgelassen hat, mit Fotos zu dokumentieren. Wenn möglich sollten Landwirte mit der Behebung der Schäden warten, bis ein Sachverständiger oder eine Behörde sie begutachtet hat. Den Förderantrag sollten betroffene Landwirte möglichst schnell stellen. Denn es stehen nur begrenzt Haushaltsmittel des Freistaats und des Bundes zur Verfügung.“
Alexander Waschinger, Unternehmensberater bei Ecovis in Dingolfing
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