Gesundheit & Medizin

Auskunftspflicht allein sichert den Schutz von Pflegebedürftigen nicht

Am 7. September hat der Bundestag dem Gesetzentwurf zugestimmt, dass Mitarbeitende in bestimmten Einrichtungen wie Pflegeheimen, Schulen und Kitas Auskunft über ihren Impf- oder Serostatus erteilen müssen. Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) sieht keinen Nutzen der Regelung für die Pflegebranche.

„Da sich die Regeln für geimpfte oder genesene und nicht geimpfte Mitarbeitende insbesondere bei den vorgeschriebenen Testrhythmen deutlich unterscheiden, geben die Kolleg/innen schon längst Auskunft, wenn sie geimpft sind“, sagt DBfK-Präsidentin Christel Bienstein. „In der Praxis wird es durch den lange bestehenden Personalmangel auch kaum möglich sein, die Einsatzbereiche anhand des Impf- oder Serostatus zu bestimmen. Viel wichtiger ist doch, dass wir diejenigen, die noch nicht geimpft sind, von der Impfung überzeugen. Aufklärung und ein einfacher Zugang zur Impfung am Arbeitsplatz sind hier weit wirksamere Mittel als die Auskunftspflicht.“

Der DBfK beklagt bereits seit Beginn der Impfkampagne, dass keine belastbaren Zahlen dazu vorlägen, wie viele beruflich Pflegende mit welcher Qualifikation in den unterschiedlichen Settings aus welchen Gründen noch nicht geimpft seien. Diese schlechte Datenlage, die sich auch in den fehlenden Zahlen des Robert Koch Instituts zu erkrankten und verstorbenen Pflegefachpersonen widerspiegelt, könne laut DBfK auch durch die Auskunftspflicht nicht behoben werden.

„Gesundheitsschutz ist ein zentrales Gebiet der Profession Pflege. Der Infektionsschutz – nicht nur in der aktuellen Pandemie – gehört wesentlich dazu und damit können gut ausgebildete Pflegefachpersonen umgehen. Dafür müssen sie aber in ausreichender Besetzung arbeiten können, dies ist der zentrale Punkt, wenn die vulnerablen Gruppen wirklich geschützt sein sollen“, so Bienstein zum Argument, dass die Auskunftspflicht zum Schutz vulnerabler Gruppen eingesetzt werde.

Die Auskunftspflicht ist laut Gesetzentwurf nur so lange gültig, wie die epidemische Lage andauert. Für Kliniken und Arztpraxen wird die Auskunftspflicht nicht gesondert geregelt, da es hier im Infektionsschutzgesetz bereits eine entsprechende Regelung gibt.

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