Die Bremer Stadtreinigung informiert über Anliegerpflichten
Das Bremische Landesstraßengesetz schreibt dabei in §41 vor, dass diese Reinigungspflicht für den von Fußgänger*innen genutzten Bereich inklusive möglicher Treppenanlagen greift.
Die Verantwortung für die Reinigung muss jedoch nicht immer ausschließlich bei den Grundstückseigentümer*innen liegen, sondern kann auch auf die Mieter*innen übertragen werden. Alternativ können auch private Reinigungsdienste mit der Reinigung der Bürgersteige beauftragt werden.
Dies betrifft auch das Herbstlaub. Während DBS sich hier um das Laub auf den Straßen kümmert, fallen die Gehwege dagegen meist in die private Verantwortung. Die sogenannte Verkehrssicherungspflicht gilt hier nicht nur für das Räumen von Schnee, sondern auch für die Entfernung von Laub. Die Grundstücksfläche muss deshalb so geräumt werden, dass sämtliche angrenzende Zugänge und Wege gefahrlos betreten werden können.
Weitere Informationen zur Abfallwirtschaft und Stadtsauberkeit erhalten Sie unter www.die-bremer-stadtreinigung.de
Die Bremer Stadtreinigung AöR
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