Endlich: Assistenz im Krankenhaus heute im Bundesrat beschlossen
Jürgen Dusel hatte sich seit Beginn seiner Amtszeit vehement hierfür stark gemacht und auch in seinen Teilhabe-Empfehlungen an die Bundesregierung gefordert, sich in dieser Wahlperiode des Problems der ungeklärten Kostenübernahme anzunehmen. „Ich bin sehr froh, dass nun endlich eine Regelung gefunden wurde. Ein Krankenhausaufenthalt ist für alle Menschen eine belastende Situation. Für Menschen mit schwersten oder Mehrfachbehinderungen und ihre Angehörigen kann er zu einer traumatisierenden Erfahrung werden. Besonders dann, wenn aufgrund von kognitiven Einschränkungen nicht mit Worten kommuniziert werden kann, oder auf Ungewohntes mit Ängsten reagiert wird“, so der Beauftragte. „Dann ist dringend eine vertraute Bezugsperson für die Dauer der Behandlung nötig. Die Krankenhäuser können dies nicht leisten und daher war dringend geboten, eine gesetzliche Anspruchsgrundlage zu schaffen. Das ist auch eine Frage der Humanität und unseres gesellschaftlichen Wertesystems.“
Die Regelung sieht nun vor, dass bei Mitaufnahme von Begleitpersonen aus dem privaten Umfeld die Gesetzliche Krankenversicherung die gegebenenfalls anfallenden Entgeltersatzleistungen (§44b SGB V) übernimmt. Bei Begleitung durch vertraute Mitarbeiter*innen der Eingliederungshilfe werden die Personalkosten von den für die Eingliederungshilfe zuständigen Trägern übernommen (§ 113 Abs. 6 SGB IX). Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass die zu begleitende Person grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe hat. Die pflegerische Leistung bleibt weiterhin Aufgabe des Krankenhauspersonals. Die neuen Regelungen treten ein Jahr nach Verkündung des Gesetzes in Kraft. Sie wurden heute im sogenannten Omnibus-Verfahren mit dem „Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes“ im Bundesrat beschlossen.
Der Beauftragte begrüßt sehr, dass der Bundesrat zudem eine weitergehende Entschließung gefasst hat. Hintergrund ist, dass es über die nun gefasste Regelung noch weitere Menschen mit Behinderungen geben kann, die der Begleitung bedürfen und von der neuen Regelung noch nicht erfasst sind. Daher bittet der Bundesrat darum, „zeitnah in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Ausweitung des anspruchsberechtigten Personenkreises auf alle Menschen mit Behinderungen im Sinn von § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die einer Begleitung bedürfen, zu prüfen, auch wenn sie keine Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder § 27d Absatz 1 Nummer 3 des Bundesversorgungsgesetzes erhalten.“
Der Beauftragte fordert darüber hinaus, in diesem weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht nur den Personenkreis, sondern auch den Leistungsbereich zu erweitern.
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