Haushaltsnahe Dienstleistungen: Was Sie künftig noch von der Steuer absetzen können
Was ist jetzt neu?
Auch wenn Bürgerinnen und Bürger dafür zum Teil tief in die Tasche greifen müssen: Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, wie zum Beispiel der Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes oder der Erschließung einer Straße, sind nicht begünstigt und damit auch nicht von der Steuer absetzbar. Die Finanzverwaltung hat in ihrem BMF-Schreiben vom 01.09.2021 ihr ursprüngliches Schreiben vom 09.11.2016 nach Urteilen des Bundesfinanzhof (BFH) konkretisiert.
Straßenreinigung und Winterdienst hat die Finanzverwaltung nun weiter untergliedert. „Wenn Sie jemanden fürs Fegen Ihrer Gehwege bezahlen, dann können Sie das als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen. Wenn Ihr Reinigungsdienst auch die Fahrbahn fegt, dann können Sie die Kosten dafür nicht absetzen“, sagt Ecovis-Steuerberater Kevin Dusel in Volkach.
Was genau zählt zu den haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen?
Bürgerinnen und Bürger können Kosten für Arbeiten rund um Haushalt und Garten von der Steuer absetzen, wenn sie dafür ein Unternehmen beauftragen. Zu den Arbeiten gehören:
- Hausarbeiten, wie reinigen, Fenster putzen oder bügeln
- Reinigung im Haus und im Garten
- Gärtner und Gartengestaltung (bei Neuanlage des Gartens ist der Einzelfall zu prüfen)
- Gehweg-Reinigung und Winterdienst
- Aufwendungen im Zusammenhang mit Pflege
- Arbeitskosten Handwerker am oder im Haus (bei Neubau Prüfung des Einzelfalls)
Eine detaillierte Aufzählung enthält Anlage 1 des BMF-Schreibens vom 09.11.2016.
Wie wirken sich haushaltsnahe Dienstleistungen auf die Steuer aus?
Die Kosten für haushaltsnahe Dienstleitungen sind Steuerermäßigungen. Das bedeutet: Der Betrag mindert nicht die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer, sondern wird von der errechneten Einkommensteuerschuld abgezogen.
Bis zu welcher Höhe lassen sich haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen?
Bürgerinnen und Bürger können bis zu 20 Prozent der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Aber es gibt eine Deckelung pro Jahr:
- bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen 510 Euro,
- bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen 4.000 Euro und
- bei Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen 1.200 Euro.
„Die Höchstbeträge gelten je Haushalt und nicht je Steuerpflichtigem. Wohngemeinschaften oder Familien können die Höchstbeträge also nur einmal geltend machen“, erklärt Dusel. Materialaufwand lässt sich nicht berücksichtigen.
Beispiel zur Absetzung der haushaltsnahen Dienstleistungen
Für die erneuerte Elektrik im Haus stellt ein Elektriker eine Rechnung von 10.000 Euro für die Arbeitszeit. Die Materialkosten belaufen sich auf 2.500 Euro.
Da in diesem Fall die 20 Prozent der Aufwendungen höher sind als der Höchstbetrag, lässt sich nur der Höchstbetrag von 1.200 Euro ansetzen“, sagt Steuerberater Dusel.
Tipp: Geld unbedingt überweisen!
„Damit das Finanzamt die Aufwendung in der Steuererklärung akzeptiert, müssen Sie das Geld auf das Konto des Erbringers überweisen“, rät Kevin Dusel, „wer bar bezahlt, kann die Kosten nicht absetzen.“
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