IHK weist auf Voraussetzungen für Anträge zum Fluthilfe-Aufbaufonds hin
Unternehmen können bei Sachschäden Mittel für Reparaturkosten oder den wirtschaftlichen Wert bis zu 80 Prozent des Schadens geltend machen – in Härtefällen von bis zu 100 Prozent. Außerdem werden Einkommenseinbußen bis Januar 2022 kompensiert. Voraussetzung ist eine Begutachtung der entstandenen Schäden. Das Verfahren ist dreistufig: 1. Beauftragung eines anerkannten Gutachters zur Schadensermittlung; 2. Beratung zur Antragstellung durch die IHK mit erster Prüfung der Anträge; 3. Antragstellung online über das Portal der NRW.BANK. Diese bewilligt die Mittel und zahlt sie aus.
Die IHK Bonn/Rhein-Sieg setzt sich ferner für eine Ausweitung der Fluthilfe auf mittelbar betroffene Unternehmen ein. Hille: „Bislang sind Unternehmen antragsberechtigt, die unmittelbar vom Starkregen und der Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 betroffen waren. Dadurch fallen Unternehmen nicht unter die staatlichen Hilfen, die zwar nicht direkt vom Hochwasser betroffen waren, aber etwa durch Evakuierung, Stromausfall oder sonstige Auswirkungen ihre Geschäfte nicht aufrechterhalten konnten. Hier brauchen wir eine Lösung.“
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