Verspätungszuschläge – Besonderes Dilemma bei der Rentenbesteuerung
Rentenanpassungen führen regelmäßig dazu, dass Rentnerinnen und Rentner ohne weitere Einkünfte ganz ungeahnt in die Steuerpflicht rutschen können. Denn Renten sind keine Staatsgeschenke. Zwar steht jedem ein fester individueller Rentenfreibetrag zu; dieser richtet sich nach dem Jahr des Renteneintritts. Aber wird dieser durch die regelmäßigen Rentenanpassungen überschritten, kann die Rente grundsätzlich der Besteuerung unterliegen – erklärt der Steuerberater-Verband e.V. Köln.
Aber keine Angst! In vielen Fällen können getätigte Ausgaben, wie beispielsweise Krankenversicherungsbeiträge oder die Inanspruchnahme von Betreuungsdienstleistungen die tatsächliche Steuerlast mindern.
In einigen Fällen flattert auch Post vom Finanzamt ins Haus und informiert Rentnerinnen und Rentner persönlich, dass sie Steuererklärungen (gegebenenfalls auch für weiter zurückliegende Jahre) nachreichen müssen. Das kann zwar eine Menge Arbeit bedeuten – aber einen Vorteil hat der Brief: In diesen Fällen verzichtet das Finanzamt auf sogenannte Verspätungszuschläge. Diese entstehen im Grundsatz immer dann, wenn Steuererklärungen zu spät abgegeben werden.
Etwas anders sieht es aus, wenn sich das Finanzamt nicht persönlich gemeldet hat und Rentner oder Rentnerinnen trotzdem merken, dass sie unbemerkt in die Steuerpflicht gerutscht sind. Das Gesetz sieht hier erstmal keinen großzügigen Umgang mit Blick auf die drohenden Verspätungszuschläge vor. Das ist doppelt ärgerlich. Es wartet dann der Aufwand, die Erklärungen zu erstellen, und obendrein soll der Geldbeutel mit Verspätungszuschlägen belastet werden.
In jedem Fall macht es Sinn, hier fachlichen Rat einzuholen. Steuerberaterinnen und Steuerberater können die Betroffenen zum einen zielsicher bei der Erstellung der Steuererklärungen unterstützen und sich gegebenenfalls dafür einsetzen, dass die zusätzlichen Verspätungszuschläge erlassen werden.
Sie sind sich unsicher, ob auch Sie bereits Erklärungen abgeben müssten? Eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater hilft Ihnen gern. Nutzen Sie für die Suche in Ihrer Nähe doch den kostenfreien Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (https://www.steuerberater.de).
Der Steuerberater-Verband e.V. Köln wurde am 12. November 1947 gegründet. Heute sind über 3.400 Angehörige der steuerberatenden und prüfenden Berufe, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und entsprechende Gesellschaften Mitglieder des Verbandes.
Der Einzugsbereich des Steuerberater-Verbandes e.V. Köln entspricht dem Bezirk des Regierungspräsidenten Köln. Der Verband gliedert sich in die folgenden zehn Bezirke: Aachen, Bonn, Düren-Jülich, Euskirchen-Schleiden, Köln, Oberberg, Rheinisch-Bergischer-Kreis, Rhein-Erft-Kreis, Selfkant und Siegburg. Er ist neben weiteren 15 Landes- bzw. Regionalverbänden Mitglied im Deutschen Steuerberaterverband e.V., der in Berlin ansässigen Spitzenorganisation des steuerberatenden Berufs auf privatrechtlicher Ebene.
Der Verband bietet über seine Tochtergesellschaft, der Akademie für Steuer- und Wirtschaftsrecht, umfangreiche Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten an, die einerseits den Berufsnachwuchs betreffen, andererseits insbesondere auf die Bedürfnisse und Erwartungen der Mitglieder des Verbandes zugeschnitten sind. Die Akademie führt nicht nur Lehrgänge für angehende Steuerberater durch, sondern auch für die Qualifizierung der Mitarbeiter.
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