Familie & Kind

Frauenhauskoordinierung begrüßt ausdrücklich Vorhaben im Koalitionsvertrag zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen – allerdings mit kritischen Anmerkungen zum Familienrecht!

Die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen findet erstmals in einem Koalitionsvertrag des Bundes umfassende Berücksichtigung. Auf dieser Grundlage erwartet Frauenhauskoordinierung (FHK)1 in der kommenden Legislaturperiode wesentliche Fortschritte in der Umsetzung der Istanbul-Konvention.

Im Entwurf des Koalitionsvertrages der Ampel-Koalition sehen wir zentrale Forderungen von FHK zur Umsetzung der Istanbul-Konvention und zur Sicherung der Unterstützung gewaltbetroffener Frauen und ihrer Kinder in Frauenhäusern und Fachberatungsstellen verankert. Das begrüßen wir sehr.

Besonders begrüßen wir das Bekenntnis zum Recht betroffener Frauen auf Schutz vor Gewalt, welches in einem bundesgesetzlichen Rahmen verankert werden soll und so die Grundlage für eine sichere Finanzierung des Hilfesystems sein wird. Hier müssen aber ausdrücklich nicht nur die Frauenhäuser als Schutzeinrichtungen, sondern auch die Fachberatungsstellen zu Gewalt gegen Frauen mitgedacht werden. Gewaltbetroffene Frauen brauchen qualifizierte Fachberatungsstellen, die über nachhaltig finanzierte Ressourcen verfügen müssen.

Ein wichtiges Signal an Bundesländer und Kommunen ist die beabsichtigte Beteiligung des Bundes an der Regelfinanzierung des Hilfesystems. Das wird die Aushandlungsprozesse zu einer bundesgesetzlichen Regelung deutlich befördern.

Den geplanten bedarfsgerechten Ausbau des Hilfesystems verbindet Frauenhauskoordinierung mit der Erwartung, dass entsprechende Förderprogramme des Bundes aufgelegt werden, die bürokratiearm und am Bedarf der Hilfestrukturen orientiert sowohl Frauenhäusern als auch Fachberatungsstellen die Nutzung ermöglichen.

Wir befürworten die vorbehaltlose Umsetzung der Istanbul-Konvention. Mit dem Wegfall des Vorbehaltes gegen den Artikel 59 kann der Schutz von gewaltbetroffenen Frauen mit Migrationserfahrungen verbessert werden. Die ausdrückliche Benennung des Gewaltschutzes für besonders vulnerable Menschen greift langjährige Forderungen der Fachpraxis und der Lobbyverbände auf.

FHK begrüßt eine politische Strategie zur Bekämpfung von Gewalt, die ressortübergreifend ansetzt und einen Schwerpunkt auf Prävention geschlechtsspezifischer Gewalt setzt. Wir sehen hier nicht nur das BMFSFJ2, sondern auch alle anderen relevanten Ressorts in der Verantwortung. Im Präventionskontext begrüßen wir den Ausbau von Angeboten der Täterarbeit zur Verhaltensänderung unter strikter Beachtung des Gewaltschutzes für die betroffenen Frauen.

Die Schaffung eines Gesetzes gegen digitale Gewalt einschließlich flankierender Maßnahmen zur digitalen Bildung hält FHK für dringend notwendig. Zu ergänzen wären hier Aus- und Fortbildung für die entsprechenden Berufsgruppen.

FHK begrüßt die Ansätze zu Reformüberlegungen im Familienrecht. Allerdings wird dabei zu wenig Augenmerk auf die besondere Situation gewaltbetroffener Frauen und ihrer Kinder gerichtet. „Partnerschaftliche Betreuung“ oder gar ein Wechselmodell kommen bei einer durch Gewalt extrem gestörten Elternschaft nicht in Frage. Dies darf auch nicht über „die Hintertür“ gemeinsamer Beratung erzwungen werden. Die angestrebten Beratungsformen stehen im Widerspruch zu den Vorgaben der Istanbul-Konvention und zu der im gleichen Koalitionsvertrag formulierten Verpflichtung zur Umsetzung derselben.

Dem Spannungsverhältnis von Gewaltschutz und Umgangsrecht darf nicht nur mit einem „Berücksichtigen“ begegnet werden. Diese Formulierung lässt zu viel Spielraum. Die Vorgaben der Istanbul-Konvention sind in Art. 31 eindeutig: Sie verbietet Kollisionen mit Anordnungen zum Gewaltschutz. Das heißt, dass ein Ausschluss des Umgangsrechts der Regelfall sein sollte.

Die einseitige Begründung eines gemeinsamen Sorgerechts durch den nichtehelichen Vater darf nicht für Ausnahmen wie häusliche oder sexualisierte Gewalt gelten. Für diese Fälle müssen Kriterien formuliert werden, die eine automatische Mitsorgeberechtigung ausschließen.

Ein Fortbildungsanspruch für Familienrichterinnen und Familienrichter schafft Anreize, sich fortzubilden. Um die großen Wissenslücken zu analoger und digitaler Gewalt gegen Frauen zu beseitigen, braucht es jedoch eine ausdrückliche Fortbildungspflicht.
FHK unterstützt die Koalition gern mit ihrer Kenntnis der Fachpraxis und ihrer langjährigen Fachexpertise bei der Umsetzung dieser wichtigen Vorhaben zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen.

1 Frauenhauskoordinierung e. V. (FHK) vereint unter ihrem Dach zahlreiche bundesweite Wohlfahrtsverbände (AWO Bundesverband e. V., Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband e.V., Paritätischer Gesamtverband e. V., Sozialdienst katholischer Frauen Gesamtverein e. V./Deutscher Caritasverband e. V.) sowie einzelne Träger von Frauenhäusern und Fachberatungsstellen. FHK koordiniert, vernetzt und unterstützt das Hilfe- und Unterstützungssystem, fördert die fachliche Zusammenarbeit und bündelt die Praxiserfahrungen, um sie in politische Entscheidungsprozesse sowie in fachpolitische Diskurse zu transportieren. Siehe auch: http://www.frauenhauskoordinierung.de/…
2 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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