Verbraucher & Recht

Gemeinsame Schwerpunktkontrollen von Gaststätten, Spielhallen und Shisha-Bars im Stadtgebiet Heidelberg – Beschlagnahme von 33 Kilogramm Wasserpfeifen-Tabak sowie weitere Ergebnisse

Im Rahmen der Partnerschaft „Sicher in Heidelberg“ führte das Hauptzollamt Karlsruhe am vergangenen Freitagabend bis in den frühen Samstagmorgen gemeinsam mit dem Polizeipräsidium Mannheim und unterschiedlichen Behörden der Stadt Heidelberg sowie dem Eichamt Mannheim des Regierungspräsidiums Tübingen im Zeitraum von 17 Uhr bis 1 Uhr Schwerpunktkontrollen in zahlreichen Lokalitäten im Stadtgebiet von Heidelberg durch.

Insgesamt befanden sich neben 13 Kräften der Finanzkontrolle Schwarzarbeit und sechs Beamten der Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Karlsruhe auch 23 Polizisten des Polizeipräsidiums Mannheim und der Bereitschaftspolizei Bruchsal im Einsatz.

Die Stadt Heidelberg überwachte mit insgesamt 15 Mitarbeitern insbesondere Vorschriften des Gewerbe-, Umwelt- und Baurechtswesens und führte Lebensmittelkontrollen durch. Im Fokus standen außerdem die aktuell geltenden Bestimmungen der Corona-Verordnung.

Die unter ganzheitlichen Gesichtspunkten angelegten Kontrollmaßnahmen umfassten neben der Feststellung von Verstößen gegen das Tabaksteuergesetz daher auch Kontrollen des Jugendschutzes, turnusmäßige Überprüfungen aufgestellter Glückspielautomaten sowie das Vorgehen gegen illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit.

Insgesamt kontrollierten die Einsatzkräfte drei Gaststätten, sechs Spielhallen sowie zwei Shisha-Bars.

Dabei stellten die Beamten nachfolgende Ergebnisse fest:

Rund 30 Kilogramm unversteuerten Shisha-Tabak, ein Kilogramm Dampfsteine und 2,4 Kilogramm Wasserpfeifensubstitut (Zellulose mit Melasse) beschlagnahmten die Zöllner des Hauptzollamts Karlsruhe. Teilweise war der Wasserpfeifen-Tabak in einer Eismaschine versteckt. Es wurde ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhehlerei und eine Ordnungswidrigkeit wegen des Verdachts der Verbrauchsteuergefährdung gegen den Betreiber eingeleitet.

Die Beamten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Karlsruhe befragten 35 Arbeitnehmer zu ihrem Beschäftigungsverhältnis nach den Vorschriften des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.
Es ergaben sich folgende Verdachtsmomente:

• 2 Mindestlohnverstöße
• 3 Fälle von Missbrauch von Sozialleistungen (Leistungsbetrug)
• 1 Hinweis auf Schwarzarbeit (Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen)
• 2 Hinweise auf unerlaubte Ausländerbeschäftigung
• 3 Verstöße gegen die Meldepflicht zur Sozialversicherung
• 1 Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht

Durch den Kommunalen Ordnungsdienst der Stadt Heidelberg wurden zehn Verstöße gegen Bestimmungen der Corona-Verordnung (Maskenpflicht, Kontaktnachverfolgung und 3-G-Regeln) festgestellt.

Mitarbeiter des Eichamts fanden rund 90 ungeeichte Schankgefäße und stellten einen weiteren Verstoß gegen das Eichgesetz fest.

Darüber hinaus wurden durch Mitarbeiter der beteiligten Behörden der Stadt Heidelberg weitere Feststellungen getroffen:

• Stilllegung von drei völlig verschimmelten Eiswürfelmaschinen
• Mangelnde Sicherung von Gefahrgut
• Zwei Verstöße gegen brandschutzrechtliche Bestimmungen
• In den Shisha-Bars wurde das Fehlen mehrerer vorgeschriebener CO-Warnmelder bemerkt, darüber hinaus war ein CO-Melder falsch montiert und in einem Lokal war die Bedienungsanleitung sowie die Betriebsdokumentationen für die Geräte nicht, wie vorgeschrieben, vorgehalten.

Die festgestellten Verstöße werden als Straf- oder Bußgeldverfahren konsequent zur Anzeige gebracht und verfolgt. Die Kontrollmaßnahmen werden daher auch weiterhin in regelmäßigen Abständen im Bereich des Hauptzollamts Karlsruhe fortgesetzt.

Zusatzinformation Verbrauchsteuergefährdung:

Der Tabak darf nicht lose abgegeben werden. Es besteht ein "Verpackungszwang". Shisha-Bars müssen Tabakwaren in abgepackten Kleinverkaufsmengen an die Kunden verkaufen. Das bedeutet, der Endverbraucher (also der Raucher), muss selbst die Packung öffnen und damit das Steuersiegel brechen. Eine Tabakabgabe aus einer größeren Verpackungseinheit (z.B. aus einer 500 Gramm-Dose) ist rechtswidrig.

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