Thema: Herbstlaub
Will der Vermieter das Laubfegen auf die Mieter des Hauses abwälzen, reicht eine Regelung in der Hausordnung nicht aus. Mieter müssen nach Angaben des Mieterbundes Mittelrhein e. V. nur dann Laub fegen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Es gibt auch kein Gewohnheitsrecht, dass immer der Mieter im Erdgeschoss fegen muss.
Der Vermieter kann die Arbeiten durch einen Hausmeister erledigen lassen oder einen sonstigen Dritten beauftragen. Die anfallenden Kosten können als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag geregelt wurde. Auch wenn der Vermieter seine Pflichten auf den Mieter abwälzt, muss er kontrollieren, ob ordnungsgemäß geharkt wurde. Er haftet unter Umständen im Schadensfall.
Zum Streit zwischen Nachbarn kommt es vor allem, wenn das Laub von Bäumen aus dem benachbarten Garten stammt. Stehen die Bäume in dem nach Landesrecht verordneten Abstand zur Grundstücksgrenze, muss das von den Nachbarbäumen stammende Laub mitgefegt werden, zumindest solange die Laubmengen nicht so groß sind, dass das Fegen unzumutbar ist. Eine Entschädigung kann sonst nicht gefordert werden. Es kann auch nicht verlangt werden, dass der Nachbar die Bäume fällt (BGH V ZR 218/18). Anders, wenn das Laub von Zweigen und Ästen stammt, die über die Grundstückgrenze hinausgewachsen sind. Hier kann der Nachbar aufgefordert werden, die Äste und Zweige zurückzuschneiden (BG V ZR 102/18).
Werden Laubsammler oder Laubbläser eingesetzt, gilt nach Informationen des Rechtsanwalts Franz Obst, stellvertretender Vorsitzender des Mieterbundes Mittelrhein e. V. und Vorsitzender der rheinland-pfälzischen Mietervereine, Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung. Danach dürfen diese Geräte an Sonn- und Feiertagen nicht eingesetzt werden. An Werktagen dürfen sie in Wohngebieten nur zwischen 9.00 und 13.00 bzw. von 15.00 bis 17.00 Uhr benutzt werden.
Tipp: Rechtsberatung zu mietrechtlichen Fragen erhalten Mitglieder kostenlos beim Mieterbund Mittelrhein e. V. (Telefon: 0261 / 15096 – oder – 02631 / 24547).
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