Verbraucher & Recht

Urlaub darf wegen „Kurzarbeit Null“ gekürzt werden

Ein bitterer Tag für viele Beschäftigten, die während des Lockdowns in Kurzarbeit waren. Manche Arbeitgeber haben für diese Zeiten den Urlaub anteilig gekürzt. Das Bundesarbeitsgericht erklärte diese Kürzung jetzt für rechtmäßig.

Für viele Beschäftigte war 2020 ein schwieriges Jahr. Viele mussten über Monate in Kurzarbeit und haben dadurch erhebliche Lohneinbußen hinnehmen müssen. Manche von ihnen verlieren jetzt auch noch einen Teil des Urlaubs.

Bundesarbeitsgericht ermöglicht Kürzung von Erholungsurlaub

Das Gericht geht vom Grundsatz aus, dass bei unterjährigen Änderungen die Urlaubstage grundsätzlich umzurechnen sind. Das Kurzarbeitsrecht sähe eine solche Ausnahme nicht vor.

Die sozialversicherungsrechtlichen Obliegenheiten sieht das Gericht durchaus, diese seien aber nicht so erheblich wie die Arbeitspflicht und seien daher hinzunehmen. Die Kurzarbeit liege nicht nur im Interesse des Arbeitgebers, der seine Mitarbeiter im Betrieb halten könne, sondern auch im Interesse der Arbeitnehmer*innen am Erhalt ihres Arbeitsplatzes.

DGB: Pandemiebedingte Kurzarbeit ist keine planbare Auszeit

Anja Piel, DGB-Vorstandsmitglied, ist enttäuscht über die Entscheidung, da sie die Lasten der Pandemie auf die Beschäftigten abwälze. Piel: „Die pandemiebedingte Kurzarbeit ist keine planbare Auszeit, während der Erholung möglich ist. Diese Besonderheit hat das Bundesarbeitsgericht bei seinem Urteil nicht berücksichtigt.“

Geklagt hatte eine Verkäuferin, die im vergangenen Jahr aufgrund von Lockdowns mehrfach für ganze Monate in Kurzarbeit war. Die Arbeitgeberin hatte ihr daraufhin den Urlaubsanspruch für 2020 anteilig gekürzt.

Mit der Entscheidung bestätigt das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung der Vorinstanz. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte die Klage abgewiesen (Urteil vom 12. März 2021 – 6 Sa 824/20) und war dabei der Argumentation der Beklagten gefolgt, dass ein Arbeitnehmer nach Unionsrecht (Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG) Urlaubsansprüche nur für Zeiten erwirbt, in denen er tatsächlich gearbeitet habe.

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