Finanzen / Bilanzen

ZVG für neuen Stichtag beim Pauschalsteuersatz

Der Zentralverband Gartenbau e. V. (ZVG) hat seine Forderung nach einem früheren Stichtag für die jährliche Überprüfung und Anpassung des Pauschalsteuersatzes bekräftigt und eine zügige Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben angemahnt.

„Für die Betriebe ist es zwingend erforderlich, die Umsatzsteuerpauschalierung in der dann gültigen Fassung rechtssicher anwenden zu können.“, betonte die stellvertretende ZVG-Generalsekretärin Romana Hoffmann in der gestrigen öffentlichen Anhörung im Hauptausschuss des Bundestages.

Der ZVG begrüßt es ausdrücklich, dass in dem jetzt in den Deutschen Bundestag eingebrachten Gesetzentwurf vorgesehen ist, dass die jährliche Anpassung des Pauschalsteuersatzes auch wei­terhin im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens stattfinden soll. Damit werden die parlamentarische Beratung und Verabschiedung sowie eine angemessene Beteiligung der Bundesländer si­chergestellt.

Dabei plädiert der ZVG im Rahmen der jährlichen Anpassung für den 30. Juni als Stichtag, an dem die Anpassung des Pauschalsteuersatzes feststehen müsse. Nur so sei sicherzustellen, dass die Betriebe bei Vertragsverhandlungen, u.a. mit dem Lebensmitteleinzelhandel und verarbeitenden Lebensmitteunternehmen, mit den korrekten Werten kalkulieren können.

Bereits in seiner eingereichten Stellungnahme hat der ZVG auf eine zügige Neuregelung gedrängt, um eine schnelle Beendigung des aktuell noch anhängigen Vertragsverletzungsverfahrens der europäischen Kommission ohne Urteil zu erreichen und das derzeit ruhende Beilhilfeverfahren zu beenden.

Nicht zuletzt verweist der ZVG in der Stellungahme auf eine Berechnung des Pauschalsteuersatzes des Hauptverbands der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen (HLBS), die unter Anwendung des vom Bundesrechnungshof vorgeschlagenen Berechnungsverfahrens aktuell zu einem Pauschalsteuersatz von 9,7 Prozent kommen, statt der nun vom Gesetzgeber vorgeschlagen 9,5 Prozent. Da der Bundesrechnungshof seine Methode als europarechtskonform bezeichnet, sollte die aktuelle Berechnung nochmals überprüft und der Pauschalsteuersatz entsprechend angepasst werden.

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