Gesundheit & Medizin

Ab 2022: Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige

Zum ersten Januar 2022 erhalten Pflegebedürftige höhere Leistungen aus der Pflegeversicherung. Der Anspruch auf Leistungen erhöht sich für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in vollstationärer Pflege, für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 bei einem Bezug von Pflegesachleistungen sowie für die Kurzzeitpflege.

„Die Erhöhung des Leistungsanspruchs ist im Sinne der Pflegebedürftigen und ihren pflegenden Angehörigen gedacht. Ein weiterer Baustein zudem in Richtung mehr Qualität in der Versorgung von zu Pflegenden“, freut sich Dr. Martina Niemeyer, Vorstandsvorsitzende der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland – Die Gesundheitskasse. Insgesamt betreut die Gesundheitskasse rund 100.000 Pflegebedürftige in Rheinland-Pfalz und dem Saarland, dies sind über 60 Prozent der Pflegebedürftigen.

Stationäre Pflege

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in vollstationärer Pflege erhalten ab dem ersten Januar 2022 einen Leistungszuschlag zum Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen inklusive der Ausbildungsumlage. Der Leistungszuschlag ist gestaffelt. Für die Höhe des Leistungszuschlages ist der Bezug von Leistungen der stationären Pflege maßgeblich. Der Leistungszuschlag beträgt beim Bezug von Leistungen der stationären Pflege

  • bis einschließlich 12 Monate          5 Prozent
  • seit mehr als        12 Monaten      25 Prozent
  • seit mehr als        24 Monaten      45 Prozent
  • seit mehr als        36 Monaten      70 Prozent

des zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. Durch den neuen Zuschuss verringert sich automatisch der Eigenanteil der Pflegebedürftigen in vollstationärer Pflege an den pflegebedingten Aufwendungen. 

Kurzzeitpflege

Angehoben wird auch der Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege. Bisher steht hierfür ein Betrag von bis zu 1.612 Euro im Kalenderjahr zur Verfügung. Ab Januar 2022 erhöht sich dieser Anspruch auf bis zu 1.774 Euro im Kalenderjahr. Wenn zudem die Leistung der Verhinderungspflege noch nicht ausgeschöpft ist, kann zusätzlich der noch für die Verhinderungspflege bestehende Anspruch für die Kurzzeitpflege genutzt werden. Insgesamt steht dann im Kalenderjahr maximal ein Betrag von bis zu 3.386 Euro für die Kurzzeitpflege zur Verfügung.

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