BGH verurteilt Audi AG mit Urteilen vom 25.11.2021 im Abgasskandal erstmals zu Schadensersatz
Im Sommer letzten Jahres stellte der BGH mit seiner Grundsatzentscheidung vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, fest, dass Käufern von Fahrzeugen mit manipulierten EA189-Motoren Schadensersatzansprüche wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gegen die Volkswagen AG zustehen. Die Kläger in den vier Verfahren vor dem BGH verlangten wegen der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtungen indessen nicht Schadensersatz von VW, sondern direkt von der Audi AG. In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen VII ZR 38/21 hatte der Kläger einen Audi A4 2.0 Liter TDI als Neufahrzeug erworben. In den drei anderen Fällen ging es um einen Audi Q5, Audi A3 und Audi A5, die als Gebrauchtwagen gekauft worden sind.
Audi hatte stets gemeint, nicht für die durch die VW AG hergestellten Motoren haften zu müssen. „Es ist doch ziemlich lebensfremd anzunehmen, dass kein Audi-Verantwortlicher je etwas von den Manipulationen durch VW erfahren haben will, zumal nach dem Bekanntwerden des Abgasskandals zahlreiche Mitarbeiter von Automobilzulieferern angaben, dass der Abgasskandal bereits im Vorfeld jahrelang branchenweit bekannt war“, meint Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann. Dies sah in der Vorinstanz auch das OLG München so. Das Oberlandesgericht bestätigte, dass entgegen dem beharrlichen Vorbringen der Audi AG sehr wohl ein Verantwortlicher in Ingolstadt von den Abschalteinrichtungen an den Motoren EA189 gewusst habe.
Diese Auffassung wurde durch den BGH jetzt mit vier Urteilen vom 25.11.2021, VII ZR 238/20, VII ZR 243/20, VII ZR 257/20 und VII ZR 38/21, bestätigt. Nach den Entscheidungen des BGH war das OLG jeweils völlig zutreffend zu der Überzeugung gelangt, dass wenigstens ein an der Entscheidung über den Einsatz des Motors EA 189 in Audi-Fahrzeugen beteiligter Repräsentant der Audi AG im Sinne des § 31 BGB von der evident unzulässigen Umschaltlogik gewusst habe“, erläutert Rechtsanwalt Mirko Göpfert.
Die Entscheidungen des BGH sind nicht nur für Käufer von Dieselfahrzeugen mit EA189-Motoren relevant. Vielmehr haben die Feststellungen des Bundesgerichtshofs auch für die Haftung anderer Hersteller von Fahrzeugen mit verschiedensten Dieselmotoren erneut richtungsweisende Bedeutung. Wenn – wie bei so vielen Modellen und Motoren – eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt worden ist, wird man im Ergebnis eine Schadensersatzhaftung nach Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte kaum mehr verneinen können.
So enthalten nicht nur die kleineren durch VW hergestellten Motoren des Typs EA189, sondern insbesondere auch die schätzungsweise rund 250.000 Stück der durch die Audi AG produzierten 3,0 Liter V6 oder 4.2 Liter V8 Dieselmotoren, die in Fahrzeugen der Marken Audi, Porsche und Volkswagen verbaut worden sind, ebenfalls unzulässige Abschalteinrichtungen. Dementsprechend wurde die Audi AG bundesweit auch bei den größeren Motoren schon in unzähligen Urteilen zu Schadensersatz verurteilt.
Die Ansprüche wegen Manipulationen an diesen Dieselmotoren sind grundsätzlich weder verjährt noch schadet ein Kauf des Kfz nach 2015. Gleichwohl müssen Betroffene rasch handeln. Nachdem es bereits 2018 zu ersten Rückrufen kam, könnten Gerichte dies als Beginn für die Verjährungsfrist ansetzen. Danach drohen Ansprüche bereits Ende 2021 zu verjähren. Autobesitzer sollten die Sache daher nicht mehr auf die lange Bank schieben, sondern sich umgehend fachkundigen Rechtsrat einholen.
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