„Düsseldorfer Tabelle“ an neuen Mindestunterhalt angepasst
Nach der Neufassung der „Düsseldorfer Tabelle“ bekommen Trennungskinder künftig mehr Geld vom unterhaltspflichtigen Elternteil. Die Tabelle dient den Familiengerichten als Richtlinie bei der Bemessung des Kindesunterhalts. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat eine neue Tabelle veröffentlicht, die ab dem 1. Januar 2022 gilt. Der Grund: Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 Euro) wurden an den Mindestunterhalt angepasst, der per Verordnung zum Jahresbeginn leicht ansteigen wird. Der monatliche Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe, d. h. bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, beträgt dann 396 statt bisher 393 Euro. Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) haben Anspruch auf 455 statt bisher 451 Euro. Und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) beläuft sich der Mindestunterhalt auf 533 statt bisher 528 Euro. Wie schon in den vergangenen Jahren werden die Bedarfssätze der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um jeweils fünf Prozent und die der weiteren Einkommensgruppen um je acht Prozent des Mindestunterhalts erhöht. Auch volljährige Kinder bekommen laut der neuen Tabelle mehr Geld: Ihr Bedarf beläuft sich auf 125 Prozent des Bedarfs der zweiten Altersstufe. Das sind 569 Euro in der ersten Einkommensgruppe. Zusätzlich zu den bereits bestehenden zehn Einkommensgruppen ist die Tabelle laut ARAG Experten um fünf weitere Einkommensgruppen ergänzt worden: Bislang endete sie bei einem Einkommen von bis zu 5.500 Euro, jetzt werden die Unterhaltssätze für ein bereinigtes Einkommen von bis zu 11.000 Euro ausgewiesen.
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