Plan B: Erziehungsrente
Um die Rente zu erhalten, müssen Erziehende vor dem Tod ihres geschiedenen Ehepartners eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllen. Auch dürfen sie nicht erneut verheiratet sein. Dann wird die Rente gezahlt – und zwar in Höhe der eigenen Erwerbsminderungsrente. Das gilt so lange, bis das jüngste Kind 18 Jahre alt ist. Aus dem Rentenkonto des verstorbenen Elternteils besteht gegebenenfalls zusätzlich noch Anspruch auf Waisenrente.
Weitere Informationen – auch zu allen übrigen Voraussetzungen – gibt es auf www.deutsche-rentenversicherung.de oder am kostenlosen Servicetelefon unter 0800 1000 4800.
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