Aus der Ferne funkt’s: Die Neuerungen der Heizkostenverordnung
Fernablesbare und kompatible Geräte
Neu installierte Wärmeverbrauchszähler müssen seit Dezember 2021 grundsätzlich fernablesbar sein. Bis 2026 müssen alte Zähler nachgerüstet oder ersetzt werden. „Werden Zähler aus der Ferne abgelesen, müssen die Bewohnerinnen und Bewohner nicht mehr zuhause sein. Auch Schreibfehler sind ausgeschlossen“, legt Tholander einen Vorteil dar.
Ab 2023 müssen neu installierte Geräte an ein Smart-Meter-Gateway angebunden werden. Dahinter verbirgt sich ein Modul, das Zählerdaten empfangen, speichern und senden kann. Für bereits vorhandene fernablesbare Messgeräte gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2031.
Monatliche Verbrauchsinformationen
Sind bereits fernablesbare Zähler installiert, müssen Mieter ab 1.1.2022 monatlich zum Beispiel per App, E-Mail oder per Post über ihren Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser informiert werden. In der Auflistung enthalten sein müssen Vergleiche:
- zum Vormonat und zum Vorjahresmonat,
- zum eigenen Durchschnittsverbrauch
- mit einem durchschnittlichen Nutzer.
Die monatliche Verbrauchsinformation soll es Privathaushalten ermöglichen, das eigene Heizverhalten zu überprüfen oder anpassen zu können.
Zusatzangaben in der jährlichen Abrechnung
In der Jahresabrechnung müssen weitere Informationen mitgeteilt werden. Dies betrifft
- den Anteil der eingesetzten Energieträger
- die Treibhausgasemissionen
- erhobene Steuern und Abgaben.
Neben der Information zu Entgelten für Messgeräte, Ablesung und Abrechnen und zur leichteren Einschätzung des Verbrauchs müssen in der Jahresabrechnung auch Kontaktangaben zu Beratungsstellen enthalten sein, bei denen sich Mieter zum Energiesparen informieren können.
Fernauslesbarkeit darf nicht zu Mehrkosten führen
Heizkosten ablesen und abrechnen kostet Geld und soll mit mehr Transparenz erfolgen. Für die Verbraucherzentrale Berlin steht jedoch nicht fest, dass sich durch die neuen Vorgaben zur Fernauslesbarkeit auch wirklich Kostenvorteile für die Verbraucher realisieren lassen. Zu dieser Einschätzung kommt auch der Bundesrat. Er hat seine Zustimmung deshalb an die Bedingung geknüpft, dass die Verordnung bereits nach drei Jahren auf ihre Auswirkungen hinsichtlich möglicher Zusatzkosten für die Mieter evaluiert wird. Es sollte durch die Fernauslesbarkeit zumindest nicht zu Mehrkosten für die Verbraucher kommen.
Bei Fragen zur Heizkostenabrechnung hilft die Energieberatung der Verbraucherzentrale mit ihrem umfangreichen Angebot weiter. Die Beratung findet online, telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch statt. Unsere Energie-Fachleute beraten anbieterunabhängig und individuell. Mehr Informationen gibt es auf www.verbraucherzentrale-energieberatung.de oder bundesweit kostenfrei unter 0800 – 809 802 400. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
Die Energieberatung der Verbraucherzentrale bietet das größte unabhängige Beratungsangebot zum Thema Energie in Deutschland. Seit 1978 begleitet sie private Verbraucher:innen mit derzeit über 700 Energieberater:innen und an mehr als 900 Standorten in eine energiebewusste Zukunft. Jedes Jahr werden mehr als 145.000 Haushalte zu allen Energie-Themen unabhängig und neutral beraten, beispielsweise Energiesparen, Wärmedämmung, moderne Heiztechnik und erneuerbare Energien. Die durch die Beratungen eines Jahres bewirkten Energieeffizienzmaßnahmen führen zu einer Einsparung an Energie, die einem Güterzug von über 100 km Länge voller Steinkohle entspricht.
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