Bremer CGB kritisiert Senatspläne für Ausnaheregelungen vom Ladenschlussgesetz
10.April: Osterwiese
08.Mai: Vegesacker Kindertag und Gewerbeschau Osterholz
12.Juni: La Strada und Huchtinger Familientag
26.Juni: Borgfelder Sommerfest
03.Juli: Gröpelinger Sommer
25.September: Vegefest und Savahri
09.Oktober: Messe EigenArt/Oktoberfest
30.Oktober: Freimarkt
06.November: Erzählfestival Feuerspuren und Huchtinger Messetage
Der CGB und seine für den Handel zuständige Berufsgewerkschaft DHV weisen seit Jahren darauf hin, dass Ladeessetagenschlussgesetze dem Arbeitsschutz und der Verhinderung unlauteren Wettbewerbs dienen und Ausnahmeregelungen für Sonntagsöffnungen daher nur aus wichtigen Gründen zu rechtfertigen sind.
In Bremen hat sich jedoch die Praxis eingebürgert, unter Bezugnahme auf ein 2008 mit einigen Organisationen vereinbartes Konzept, alljährlich eine weitgehend gleichbleibende Zahl von Sonntagsöffnungen mittels Ausnahmeregelung zu ermöglichen. Ausgehend von der Zahl maximaler Sonntagsöffnungen, auf die man sich im Konzept verständigt hat, wird alljährlich krampfhaft nach Anlässen gesucht, mit denen sich die Ausnahmeregelungen so begründen lassen, dass es möglichst zu keiner Aufhebung der Genehmigung zur Sonntagsöffnung durch die Gerichte kommt. Dabei wird großzügig mit geschätzten Besucherzahlen operiert, die vielfach nicht nachprüfbar belegt werden können.
CGB und DHV halten an ihrer mehrfach gegenüber Senat und Öffentlichkeit dargelegten Auffassung fest, dass Ausnahmeregelungen vom Bremischen Ladenschlussgesetz zur Ermöglichung von Sonntagsöffnungen nur bei Veranstaltungen von überregionaler touristischer und wirtschaftlicher Bedeutung zu rechtfertigen sind.
Bei der Mehrzahl der vom Handelsverband Nordwest e.V. für 2022 vorgeschlagenen Anlässe für Ausnahmeregelungen ist eine solche Bedeutung nicht ersichtlich. Der CGB hat deshalb in seiner Stellungnahme gegenüber dem Senatsressort dafür plädiert, Sonntagsöffnungen in diesem Jahr nur anlässlich der Osterwiese, des Straßenfestivals La Strada, des Vegefestes sowie des Bremer Freimarktes zu genehmigen. Bei einer Sonntagsöffnung anlässlich des Bremer Freimarktes könnte nach Auffassung des CGB angesichts der besonderen Bedeutung dieses bundesweit bekannten Volksfestes auch auf die im Verordnungsentwurf vorgesehene räumliche Begrenzung der Ausnahme-regelung verzichtet werden.
DHV und CGB appellieren an Deputation und Senat, sich bei der Entscheidung über Ausnahmeregelungen vom Bremischen Ladenschlussgesetz nicht länger am Konzept von 2008 zu orientieren, sondern auch in Bremen endlich der restriktiven bundesweiten Rechtsprechung zur Sonntagsöffnung und zum Sonntagsschutz Rechnung zu tragen.
Der Abwägung zwischen den Wünschen des Einzelhandels auf erweiterte Ladenöffnungszeiten und dem Anspruch der Einzelhandelsbeschäftigten auf Sonntagsruhe haben für den CGB und seine Berufsgewerkschaften die Belange der Einzelhandelsbeschäftigten eindeutig Vorrang vor Verbraucher- und Wirtschaftsinteressen. Bereits die regulär möglichen Ladenöffnungszeiten, die nur von wenigen Einzelhandelsbetrieben vollumfänglich wahrgenommen werden, bieten ausreichend Spielraum für Anpassungen an ortsteil- oder stadtteilbezogene Events.
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