Verbraucher & Recht

Catering darf wegen geplatzter Hochzeitsfeier abgesagt werden

Nach Lust und Laune darf ein Hochzeitspaar natürlich keinem Caterer absagen, mit dem ein Vertrag geschlossen wurde. Anders verhält es sich nach Auskunft der ARAG Experten, wenn es um ein Hochzeits-Catering geht und die Feier aufgrund der Corona-Pandemie nicht wie geplant stattfinden kann. In einem konkreten Fall hatte ein Brautpaar bereits eine Anzahlung von über 6.000 Euro an einen Caterer geleistet, als die Hochzeitsfeier, die bereits einmal um ein Jahr verschoben wurde, aufgrund der Corona-Pandemie ein weiteres Mal ausfallen musste. Das Brautpaar hatte nach der zweiten Corona-bedingten Absage keine Lust mehr auf eine große Feier und sagte dem Caterer ab. Der aber weigerte sich, die Anzahlung zurückzugeben und das Risiko der Pandemie allein zu tragen. Schließlich sei es ja möglich, entweder draußen zu feiern oder die Feier ein weiteres Mal zu verschieben. Kein Grund also, vom Vertrag zurückzutreten. Das sahen die angerufenen Richter allerdings anders. Dem Paar sei weder eine Feier draußen, noch ein weiteres Abwarten zumutbar (Landgericht Frankenthal, Az.: 8 O 198/21 (noch nicht rechtskräftig)).

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