Verbraucher & Recht

Entschädigung bei Diskriminierung

Die Haftung eines Arbeitgebers nach einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist verschuldensunabhängig. Das Bundesarbeitsgericht stellte nach Auskunft der ARAG Experten weiter klar, dass ein Gericht bei Bejahen einer Diskriminierung nicht von einer Entschädigung absehen darf. Das widerspreche ganz eindeutig der Funktion des Paragrafen 15 Absatz 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), der nicht nur eine Genugtuung der geschädigten Person vorsehe, sondern auch Arbeitgeber dazu anhalten wolle, in Zukunft jegliche Benachteiligung zu vermeiden (Az.: 8 AZR 371/20).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des BAG .
Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de

Ansprechpartner:
Jennifer Kallweit
Pressereferetnin
Telefon: +49 (211) 9633115
Fax: +49 (211) 9632220
E-Mail: jennifer.kallweit@arag.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel