Privat oder dienstlich? Was zur Arbeitszeit zählt
Nur wer für seinen Arbeitgeber tätig ist, wird auch bezahlt. Kleinere Abweichungen sind erlaubt. Anhand zehn konkreter Beispiele aus dem Arbeitsalltag – zu Hause und am Arbeitsplatz – erläutern die Finanztest-Experten, was geht und was nicht.
Sind private Gespräche nicht im Arbeitsvertrag geregelt, müssen Mitarbeitende davon ausgehen, dass sie verboten sind. Smalltalks unter Kollegen akzeptieren Vorgesetzte aber in der Regel. Das sorgt auch für ein gutes Arbeitsklima. In der Pause ist es ohnehin erlaubt. Muss dringend ein Arzttermin vereinbart werden oder steht das Kind mit einer Frage im Türrahmen, dürfen auch solche Gespräche in der Arbeitszeit stattfinden. Ausschweifende private Telefonate gelten als Arbeitszeitbetrug. Sie können eine Abmahnung oder sogar fristlose Kündigung zur Folge haben.
Notwendige Arztbesuche gehören in der Regel zur bezahlten Arbeitszeit. Das gilt aber nur, wenn eine medizinische, zeitliche oder terminliche Notwendigkeit vorliegt, Schmerzen zum Beispiel akut sind oder die Praxis keine Termine außerhalb der eigenen Arbeitszeit anbietet. Ansonsten gilt: Arztbesuche sollen möglichst in der Freizeit stattfinden. Mitarbeitende müssen sich also um einen Arztbesuch außerhalb der Arbeitszeit bemühen. Bei Teilzeit oder Gleitzeit ist es leichter möglich, solche Termine zu finden. Die Freiräume müssen dann für Arztbesuche genutzt werden.
Was es bei Dienstreisen, Bürogymnastik und selbst beim Gang zur Toilette zu beachten gibt, schlüsselt der Beitrag außerdem auf. Zu den Tücken im Homeoffice und vermeintlich ständiger Erreichbarkeit berät die Fachanwältin Sabine Reichert-Hafemeister im Interview.
Der detaillierte Beitrag zur Arbeitszeit findet sich in der März-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest und ist unter www.test.de/arbeitszeit abrufbar.
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