Supermarktparkplatz: Unfall mit offener Tür
Die Klägerin verlangte wegen einer Kollision auf einem Supermarktparkplatz Schadensersatz. Ihr VW stand in einer Parkbucht auf dem Parkplatz eines Supermarktes. Auf dem Fahrersitz saß der Ehemann der Klägerin. Der Beklagte parkte mit einem Opel in die Parkbucht links daneben ein. Dabei stieß er mit der geöffneten Fahrertür des VW zusammen.
Die Klägerin macht restliche Schadensersatzansprüche unter Berücksichtigung einer teilweisen vorgerichtlichen Regulierung durch die Versicherung des Beklagten geltend. Die Fahrertür ihres Autos sei bereits mehrere Minuten erkennbar geöffnet gewesen. Der Beklagte behauptet, die Tür des VW sei noch geschlossen gewesen, als der Opel daneben eingefahren sei. Währenddessen sei die Fahrertür des VW plötzlich und unvermittelt geöffnet und gegen das Beklagtenfahrzeug gestoßen worden. Die Klagepartei würde daher allein für die Schäden haften und habe im Rahmen der vorgerichtlichen hälftigen Regulierung bereits mehr erhalten, als ihr zustehe.
Nach der Vernehmung des Ehemanns sowie einer unbeteiligten Zeugin und einem Sachverständigengutachten wies das Gericht die Klage ab. Dass die Tür des VW bereits für mehrere Minuten offen gestanden hatte, konnte nicht nachgewiesen werden. Schon die unbeteiligte Zeugin meinte sich zu erinnern, dass die Tür insgesamt nur 5 cm aufgestanden habe. Nach dem Sachverständigengutachten musste die Tür bei der Kollision hingegen 60-70 cm geöffnet gewesen sein. Auch vermeintliche Erinnerungen der Zeugin zur Geschwindigkeit wurden mit dem Gutachten widerlegt. Die Angaben des Ehemannes und des Beklagten widersprachen sich, ohne dass das Gericht den einen oder anderen Angaben einen höheren Erkenntniswert zumessen konnte. Für eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung des Türöffners – hier des Fahrers des Klägerfahrzeugs – spreche der Beweis des ersten Anscheins. Wer in ein Fahrzeug ein- oder aussteigt, müsse sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
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