Thema: Feuchtigkeitsschäden und Schimmel
In der Beratungspraxis des Mieterbundes Mittelrhein e. V spielen Fragen rund um Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilz eine große Rolle. Betroffen sind vor allem Bäder und die Schlafzimmer. Viele Vermieter:innen machen es sich einfach, sehen ihre Mieter:innen in der Verantwortung und sprechen von falschem Heiz- und/oder Lüftungsverhalten. Aber so einfach ist das nicht.
Nach Angaben von Herrn Dietrich Rühle, 1. Vorsitzender des Mieterbundes Mittelrhein e. V, müssen Mieter:innen ihre Vermieter:innen beim Auftreten von Feuchtigkeitsschäden oder Schimmelpilzbefall unverzüglich informieren, am besten schriftlich. Dann muss sich der Vermieter bzw. die Vermieterin um die Mängel der Mietsache kümmern und notfalls mit Hilfe einer sachverständigen Person abklären, ob die Schäden baubedingt sind, ob die Feuchtigkeit von außen kommt, zum Beispiel durch undichte Stellen im Mauerwerk oder im Dach, oder ob ein verdeckter Wasserrohrbruch vorliegt. Denkbar als Ursache sind auch eine schlechte Wärmedämmung oder so genannte Wärmebrücken durch Isolationsmängel. Erst wenn eindeutig geklärt ist, dass kein Baumangel vorliegt, stellt sich die Frage, ob der Mieter oder die Mieterin zu wenig geheizt und gelüftet hat. Bei Raumtemperaturen von 20 bis 22 Grad Celsius und mehrfacher Stoßlüftung (Durchzug) am Tag kann Mieter:innen nach Angaben des Mieterbundes Mittelrhein e. V aber kein Vorwurf gemacht werden. Vermieter:innen müssen den Wohnungsmangel „Schimmel“ abstellen.
Das gilt selbst dann, wenn gutachterlich festgestellt wird, dass die nachts geschlossene Schlafzimmertür mit ursächlich für die Feuchtigkeitsschäden gewesen sei. Das Landgericht Bochum (I-11 S 33/16) stellte fest, dass das Offenhalten der Schlafzimmertür während der Nacht kein übliches zu erwartendes Lüftungsverhalten darstelle.
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