Befreiung von Helmpflicht nur in Ausnahmen
Ein Straßenverkehrsamt hatte dem Fahrer eines Rollers gestattet, auf das Tragen eines Helmes zu verzichten. Dieser hatte durch eine ärztliche Bescheinigung belegt, dass der Helm bei ihm gesundheitliche Probleme auslöse. Jahre später hob die Behörde die Genehmigung auf, da sie fehlerhaft nur aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung erfolgt sei. Dagegen wehrte sich der Mann und zog vor das Verwaltungsgericht. Er berief sich darauf, dass er mit seinem Roller täglich zur Arbeit fahre und nicht auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen könne, da er im Schichtdienst tätig sei.
Laut der Entscheidung konnte der Mann nicht ausreichend nachweisen, dass er auf seinen Roller dringend angewiesen ist. Er könne auch andere Verkehrsmittel nutzen, zum Beispiel zwei auf ihn zugelassene Autos. Das Tragen eines Helmes stehe auch im öffentlichen Interesse, damit Unfälle weniger folgenschwer verlaufen. Daher sei es rechtmäßig gewesen, dass die Behörde die nur aufgrund eines ärztlichen Attestes getroffene Genehmigung zurückzog.
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