BILD-Artikel „Die Lockdown-Macher“ ist presseethisch zulässig
Die von der Redaktion vorgenommene Bezeichnung der drei Experten als „Lockdown-Macher” hat einen Tatsachenkern und verletzt deshalb nicht die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex, stellte der Beschwerdeausschuss fest. Der Einfluss der genannten Wissenschaftler auf politische Entscheidungen über Corona-Maßnahmen lässt sich belegen. Die Bezeichnung „Die Lockdown-Macher“ ist daher eine zulässige Zuspitzung, die pointiert und streitbar sein mag, jedoch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist.
Die Mitglieder des Presserats kamen mehrheitlich zu dem Schluss, dass auch die Darstellung der drei Wissenschaftler nebeneinander im Porträt zulässig ist und nicht das Ansehen der Presse nach Ziffer 1 des Pressekodex beschädigt. Durch ihre Auftritte in den Medien während der Corona-Pandemie haben sich die Experten selbst in die Öffentlichkeit begeben und müssen es hinnehmen, auch persönlich kritisiert zu werden, wertete der Ausschuss.
Über den Beitrag bei BILD und BILD.DE hatten sich im Dezember des vergangenen Jahres 94 Personen und wissenschaftliche Institutionen beschwert. Sie kritisierten, der Artikel erwecke den Eindruck, dass Wissenschaftler persönlich für Corona-Maßnahmen verantwortlich seien und nicht etwa die Politik. Dies schüre Verschwörungstheorien und fördere Hetze gegen Wissenschaftler.
Zum Pressekodex:
https://www.presserat.de/pressekodex.html
Trägerverein des Deutschen Presserats e.V.
Fritschestr. 27/28
10585 Berlin
Telefon: +49 (30) 367007-0
Telefax: +49 (30) 367007-20
http://www.presserat.info
Telefon: +49 (30) 367007-13
E-Mail: volkmann-schluck@presserat.de