Hamburg: Vergaberechtliche Erleichterungen im Zusammenhang mit der Ukraine-Krise
Am 4. März hat die Finanzbehörde Hamburg in einem Schreiben vergaberechtliche Erleichterungen im Zusammenhang mit der Ukraine-Krise bekanntgegeben. Aufgrund der aktuellen Situation in der Ukraine geht die Finanzbehörde davon aus, dass viele Schutzsuchende in Hamburg ankommen werden, was diesbezügliche Beschaffungen in großem Umfang erforderlich macht.
Es gelten folgende Vergabeerleichterungen:
Unterschwellenbereich:
Liefer- und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterkunft, Versorgung oder Betreuung von Schutzsuchenden stehen, können bis zum Erreichen der Oberschwellenwerte im Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb beschafft werden. Dies gilt nach § 2a Abs. 3 S. 1 HmbVgG bis auf Widerruf.
Oberschwellenbereich:
Für Ausschreibungen im Oberschwellenbereich weist die Finanzbehörde darauf hin, dass es noch keine Aussagen von Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz gibt. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Ausführungen des Bundes im Rundschreiben vom 19.03.2020 hinsichtlich § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV und § 132 GWB berücksichtigt werden können.
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