Sag mir, wie die Sternlein stehen
Astrologie – Ein altes Geschäft
Astrologie und auch den Streit um sie gibt es bereits seit rund 4.000 Jahren. Astrologie lässt sich dabei als das Studium und Deuten von Himmelskörpern definieren. Durch deren Interpretation sollen Aussagen über Menschen und deren Angelegenheiten getroffen werden können. Die ARAG Experten haben recherchiert, dass noch bis ins 17. Jahrhundert hinein Astrologie und Astronomie – also die Wissenschaft von den Gestirnen – untrennbar verbunden waren. Man erwartete sogar von Ärzten, dass sie die Sternkunde in ihren Diagnosen mit einbezogen. Mit Kopernikus, Galilei und Co. endete diese Ära allerdings und Horoskopsteller wurden aus den Universitäten verbannt.
Astrologie goes social
Bereits 1930 erschien im britischen “Sunday Express” die erste Horoskop-Kolumne. Heute finden sich immer noch in vielen Zeitschriften Tipps und Empfehlungen für Skorpion, Löwe und Co. Die ARAG Experten merken aber an, dass moderne Social Media Plattformen wie Instagram oder TikTok und zahlreiche Apps einen neuen Trend in Sachen Astrologie ausgelöst haben. Sogenannte Astrologie-Influencer ziehen viele Menschen der sogenannten Generation Z in ihren Bann.
Güldene Sterne
Der Umsatz der Astrologiebranche ist schwer zu beziffern. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Berufsbezeichnung "Geprüfter Astrologe" ungeschützt ist. Jeder kann sich so nennen und sich seine Dienste von Kunden bezahlen lassen. Dabei liegen die Stundensätze für Wahrsager, Kartenleger und Life Coaches zwischen 50 und 500 Euro. Die Tarife, Formate und Plattformen (Internet, Hotlines, TV, etc.) sind dabei so vielfältig wie die Dienstleistungen selbst. Leider rufen der unübersichtliche Markt und das große Bedürfnis der Menschen nach Antworten und Sicherheit neben vielen seriösen Anbietern auch Betrüger hervor, die ihre Klienten abzocken und um ihr Geld bringen. Einige Fälle landeten sogar vor Gericht.
So recherchierten die ARAG Experten einen Streitfall, der es sogar bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) schaffte. Darin klagte eine Wahrsagerin ihre Leistungen aus dem Januar 2009 von fast 7.000 Euro ein. Ihr Kunde, ein Geschäftsführer, durch Liebeskummer in eine Lebenskrise geraten, hatte mit ihr einen Vertrag geschlossen und ihr bereits im Jahr 2008 35.000 Euro für Life Coaching in Verbindung mit Kartenlegen überwiesen. Nun weigerte er sich allerdings, die noch ausstehende Summe zu zahlen. Zudem verlangte er auch das bereits bezahlte Geld für das Life Coaching zurück. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Leistung des Kartenlegens an sich zwar objektiv unmöglich, aber trotzdem wirksam vertraglich vereinbart sein kann – vorausgesetzt, dem „Besteller“ ist bewusst, dass der Nutzen des Kartenlegens nicht rational erklärbar ist. Gleichzeitig betonten die Richter, dass eine Vereinbarung, jemandem die Karten zu legen, unter Umständen auch wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein könne, wenn sich die betroffene Person in einer schwierigen Lebenslage befinde oder leichtgläubig bzw. psychisch labil sei. Wie die Dinge im vorliegenden Fall lagen, musste schließlich die Vorinstanz klären, an die der BGH die Sache zurückverwies (Az.: III 87/10).
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