Staat muss keinen Zugang zu Betäubungsmittel für Suizid bereitstellen
Die Kläger sind zwei Männer und eine Frau aus verschiedenen Bundesländern. Sie leiden an verschiedenen schwerwiegenden Erkrankungen (u. a. Multiple Sklerose, Krebs). Von dem Bundesinstitut verlangten sie die Erlaubnis zum Erwerb von 15 Gramm Natrium-Pentobarbital, um mithilfe dieses Betäubungsmittels ihr Leben zu beenden.
Die Klagen gegen die Versagung der Erlaubnis scheiterten. Schon nach dem Betäubungsmittelgesetz dürfe die Erlaubnis nicht erteilt werden, so die Richter. Eine Erwerbserlaubnis, die auf eine Nutzung von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung gerichtet ist, diene nicht dazu, die notwendige medizinische Versorgung sicherzustellen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei dies bei Betäubungsmitteln nur der Fall, wenn diese eine therapeutische Zielrichtung hätten. Sie müssten also dazu dienen, Krankheiten oder krankhafte Beschwerden zu heilen oder zu lindern. Grundrechte von Suizidwilligen würden durch diese Auslegung des Betäubungsmittelgesetzes derzeit nicht verletzt.
Die Beschränkung Suizidwilliger führe aber nicht dazu, dass sie ihr Recht auf Selbsttötung nicht wahrnehmen könnten. Es gebe einen zumutbaren Zugang zu freiwillig bereitgestellter Suizidhilfe. Durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts habe sich die Möglichkeit, den Wunsch nach selbstbestimmtem Sterben zu verwirklichen, wesentlich verbessert. Das ärztliche Berufsrecht stehe der Suizidhilfe nicht mehr generell entgegen. So würden manche Ärzte tödlich wirkende Arzneimittel verschreiben und andere Unterstützungshandlungen vornehmen. Es sei zumutbar, diese Unterstützung auch außerhalb des eigenen Wohnorts oder Bundeslands zu suchen. Außerdem gebe es weiterhin geschäftsmäßige Angebote der Suizidhilfe. Die Inanspruchnahme der Hilfe eines Arztes oder einer Sterbehilfeorganisation sei zumutbar. Das Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben beinhalte keinen Leistungsanspruch gegenüber dem Staat.
Ob ein Zugang zu Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung ermöglicht werden sollte, müsse der demokratisch legitimierte Gesetzgeber entscheiden.
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