Arbeit an Feiertagen muss mit Ersatzruhetag ausgeglichen werden
Arbeitnehmer, deren normaler Arbeitstag auf einen Feiertag fällt, haben nach Auskunft der ARAG Experten Anspruch auf einen kompletten Ersatzruhetag. In einem konkreten Fall endete die Nachtschicht eines Nachtarbeiters, der an fünf Tagen pro Woche von 19.00 bis 3.30 Uhr arbeitete, an einem Feiertag. Als Freizeitausgleich forderte der Lkw-Verlader einen vollen Kalendertag als Ersatzruhetag. Und zwar so, wie ihn das Arbeitszeitgesetz (ArbZG, Paragraf 11, Absatz 3, Satz 2) vorsieht, also von 00.00 bis 24.00 Uhr. Der Chef wollte ihm stattdessen einen „Rolltag“ einräumen, zumal sein Mitarbeiter einen Lohnzuschlag von 200 Prozent für die Arbeit an einem Feiertag erhalten habe. Durch den „Rolltag“ hätte der Arbeitnehmer am ersten Tag bis 3.30 Uhr gearbeitet und am Abend des Folgetags wieder mit der Schicht beginnen müssen, also rund 40 Stunden Ruhezeit gehabt. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts ließen diese Begründungen jedoch nicht gelten, so dass der Mitarbeiter einen vollen Ersatzruhetag zugesprochen bekam (Az.: 10 AZR 641/19).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des BAG .
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des BAG .
Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de
Ansprechpartner:
Jennifer Kallweit
Pressereferetnin
Telefon: +49 (211) 9633115
Fax: +49 (211) 9632220
E-Mail: jennifer.kallweit@arag.de
Pressereferetnin
Telefon: +49 (211) 9633115
Fax: +49 (211) 9632220
E-Mail: jennifer.kallweit@arag.de
Weiterführende Links
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.