bvse befürwortet Aufnahme der Müllverbrennung in Geltungsbereich des BEHG
Hohe Verbrennungspreise für Getrennthaltung und mehr Recycling
„Eine CO2-Bepreisung ist ein Anreiz für mehr Getrennthaltung, mehr Recycling und einer aus unserer Sicht höherwertigeren energetischen Verwertung. Teurere Verbrennungspreise werden die Bemühungen verstärken, mehr Stoffe für das Recycling getrennt zu halten oder aus einem Gemisch auszusortieren“, erklärt Eric Rehbock, Hauptgeschäftsführer des bvse.
Gleiche Wettbewerbspolitische Rahmenbedingungen schaffen
Zudem sieht der bvse mit entsprechenden Anpassung im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) eine Chance, auch wieder gleiche wettbewerbspolitische Rahmenbedingungen herzustellen. „Die derzeitige Rechtslage stellt eine Bevorzugung der klassischen Müllverbrennung gegenüber der Mitverbrennung von Ersatzbrennstoffen, beispielsweise in Zementwerken, dar. Letztere unterliegt bereits dem EU-ETS Handel. Dieser wettbewerbspolitische Nachteil muss endlich ausgeglichen werden“, fordert Rehbock.
Steuerschuld auf CO2-verursachende Anlagenbetreiber übertragen
Im Zuge einer Änderung des BEHG sei außerdem notwendig, den Grundsatz der Steuerschuld anzupassen: „Im Europäischen Emissionshandel ist derjenige Steuerschuldner, der den Brennstoff verwendet und damit als CO2 -Emittent auftritt. Dies ist ein logischer Schritt. Nicht nur aus Gründen der Vereinheitlichung muss es auch so im nationalen Emissionshandel, bezogen auf die Abfallbranche, geregelt werden“, fordert der bvse-Hauptgeschäftsführer.
Das Argument, die Verantwortlichkeit auf den Anlagenbetreiber und nicht auf den Anlieferer zu übertragen, sieht der bvse auch überwiegend gestützt in den Ausführungen eines in dieser Woche veröffentlichten Gutachtens. Dies hatten das BMWK und das BMUV als Forschungsvorhaben zur Untersuchung der Auswirkungen des nationalen Brennstoffemissionshandels auf die Abfallwirtschaft an ein Projekt-Konsortium in Auftrag gegeben.
Effektivstes Prinzip: Höchstem Erfassungsanteil stehen möglichst wenig Verantwortliche gegenüber
„Die Anzahl der Verpflichteten auf der Anlagenseite ist wesentlich überschaubarer, was die Durchführbarkeit und Vollzugstauglichkeit wesentlich vereinfacht. Grundsätzlich sollte der Erfassungsanteil der eingesetzten Abfälle so hoch wie möglich, demgegenüber aber die Anzahl der Verantwortlichen so gering wie möglich sein“, macht Rehbock deutlich.
Zudem sei nicht ausgeschlossen, dass die Einbeziehung von Abfallverbrennungsanlagen in den EU-ETS in absehbarer Zeit ohnehin beschlossen wird. „In diesem Fall stellt sich die Frage, ob der Aufwand eines neu geschaffenen komplexen Systems im Vergleich zum Ansetzen bei der Anlage zu rechtfertigen ist und zu einem deutschen Sonderweg verkommt.“
Für die Bilanzierung sollte auf Verfahren zur Messung in der Anlage zurückgegriffen werden. „Hier erwähnt das Gutachten, dass in Anlehnung an den EU-ETS vorhandene Möglichkeiten zur Verfügung stehen“, hob bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock hervor.
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