Beratertätigkeit als abhängige Beschäftigung – wann droht Sozialversicherungspflicht?
Sind Berater sozialversicherungspflichtig?
Das hängt in erster Linie davon ab, in welchem Abhängigkeitsverhältnis sie zu ihrem Auftraggeber stehen. Sind sie in den Betrieb eingegliedert und dem Auftraggeber gegenüber weisungsgebunden, so kann eine abhängige Beschäftigung und damit Sozialversicherungspflicht vorliegen. „Vereinbarungen über eine Beratertätigkeit sind stets genau zu prüfen. So lassen sich Risiken ausschließen“, rät Sozialversicherungsexperte Islinger.
Müssen selbstständige Berater/innen Sozialversicherungsbeiträge zahlen?
Ist ein/e Berater/in selbstständig tätig, so wird nicht selten übersehen, dass dennoch eine Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger bestehen kann. Berater, die sich nicht frühzeitig darum kümmern, droht eine erhebliche Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen, wenn die Deutsche Rentenversicherung prüft.
Und: Selbstständige müssen sich auch um einen Kranken- und Pflegeversicherungsschutz kümmern. Entweder privat oder freiwillig gesetzlich. „Berater sollten ihren sozialversicherungsrechtlichen Status klären und sich hinsichtlich der Altersversorgung beraten lassen“, empfiehlt Rentenexperte Islinger, „oftmals besteht Optimierungspotential.“
Der Fall vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg
In diesem Fall war die Tätigkeit einer sportpsychologischen Beraterin zu beurteilen. Die Beraterin hatte ein Hochschulstudium in Psychologie und eine Weiterbildung zur Sportpsychologin. Sie war für ein sportpsychologisches Institut tätig und gab dort Coachings, Trainings und Seminare. Für ihre Tätigkeit stellte sie monatlich 2.500 Euro plus Fahrtkosten in Rechnung. Daneben hatte sie noch andere Auftraggeber.
Wie hat das Gericht entschieden?
Die Beraterin war nach Ansicht des Gerichts abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig, obwohl sie ihre Aufträge eigenverantwortlich bearbeitete und keiner Kontrolle durch den Auftraggeber unterlag. Ausschlaggebend war, dass die Beraterin dieselben Tätigkeiten wie angestellte Sportpsychologen in dem Institut ausübte und auf der Homepage des Instituts als Mitglied des Teams vorgestellt wurde. Die Abrechnung gegenüber den Kunden erfolgte immer durch das Institut und nicht durch die Beraterin. Die Beraterin erhielt dagegen ein fixes monatliches Honorar, was das Gericht ebenfalls als Indiz gegen eine Selbstständigkeit wertete. Zwar waren keine festen Arbeitszeiten und keine Anwesenheitspflichten vereinbart, jedoch war sie an die Öffnungszeiten des Instituts gebunden und nutzte dessen Räumlichkeiten. (Urteil vom 28.01.2022 Az. L 4 BA 4153/19)
Was gilt es in der Praxis zu beachten?
Auftraggeber und Berater/innen sollten stets von Experten prüfen lassen, ob die Tätigkeit als selbstständig oder abhängig beschäftigt zu beurteilen ist. Gerade bei einer Beratertätigkeit ist die Abgrenzung komplex und bedarf einer Einzelfallprüfung.
Vor allem zu Beginn des Auftragsverhältnisses schafft das Statusfeststellungsverfahren Rechtssicherheit und verhindert finanzielle Risiken. Auftraggeber sollten daher innerhalb des ersten Monats nach Aufnahme der Tätigkeit ein Statusfeststellungsverfahren einleiten.
„Greift die Deutsche Rentenversicherung solche Tätigkeiten in der Betriebsprüfung auf, sollten sich Auftraggeber einen Experten holen“, weiß Islinger, „die Nachforderungen belaufen sich dann schnell auf fünfstellige Beträge. Es können sogar strafrechtliche Konsequenzen drohen.“
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