Zwischen Zuckerwatte und Wildwasserbahn
Wer überprüft Karussells und Fahrgeschäfte?
Kinder lieben Kettenkarussells, die „Wilde Maus“ und andere Fahrgeschäfte. Aber wie viel Sicherheit ist bei den teils wilden Fahrten mit von der Partie? Bevor ein Fahrgeschäft in Betrieb genommen wird und zum Einsatz kommen darf, prüfen laut ARAG Experten unabhängige Sachverständige bei der Erstabnahme alle sicherheitsrelevanten Aspekte. Erst danach wird eine behördliche Genehmigung erteilt, mit der dann die Anlage in Betrieb genommen werden kann. Hinzu kommen bei jedem Aufbau die sogenannten Gebrauchsabnahmen. Dabei prüfen speziell ausgebildete Mitarbeiter der örtlichen Baubehörden vor jedem Jahrmarkt oder Volksfest die Funktionstüchtigkeit und Sicherheit der Anlage. Zudem gibt es regelmäßige Prüfungen – ähnlich wie der TÜV beim Auto –, wenn die Karussells und Fahrgeschäfte in Betrieb sind.
Haften Fahrgeschäfte, wenn etwas passiert?
Der Inhaber oder Betreiber eines Fahrgeschäfts muss im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht alles Notwendige tun, damit die Fahrgäste nicht zu Schaden kommen. Dafür reichen die regelmäßigen Überprüfungen wie z. B. Erstabnahme oder Gebrauchsabnahme in aller Regel aus. Passiert trotzdem ein Unfall, muss der Betreiber beweisen, dass dieser auf die Fahrlässigkeit der Fahrgäste zurückzuführen ist; andernfalls haftet er bzw. seine Versicherung. Allerdings kann bei der Nutzung eines Fahrgeschäfts wie einer Schiffschaukel eine absolute Sicherheit nicht verlangt werden. Typische Eigenart vieler Fahrgeschäfte ist nämlich ein gewisser Nervenkitzel, der durch das Bemühen um absolute Risikofreiheit verloren gehen würde (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az.: 13 U 141/08).
Die Verkehrssicherungspflicht gilt selbstverständlich nur für das Minimieren einer Unfallgefahr. Ansonsten heißt es für die Gäste von Kettenkarussell, Autoscooter und Achterbahn: Betreten auf eigene Gefahr! Der Betreiber hat keine Möglichkeit, den Gesundheitszustand jedes einzelnen Fahrgastes zu überprüfen. Eltern müssen darüber hinaus darauf achten, dass ihre Kinder das Mindestalter und die Mindestgröße für das jeweilige Fahrgeschäft mitbringen. Täuschen sie den Betreiber oder das Personal eines Fahrgeschäftes und rutscht ein Kind unter Umständen durch einen zu großen Haltebügel, zahlt die Haftpflichtversicherung des Fahrgeschäft-Betreibers unter Umständen nicht.
Rückgaberecht auch auf der Kirmes?
Auch wenn der Verkäufer auf Jahrmärkten oder Volksfesten gesetzlich genauso verpflichtet ist, dem Käufer eine mangelfreie Ware zu liefern: Wer auf einem Jahrmarkt oder einem Volksfest beispielsweise ein Stofftier oder ein Haushaltsgerät kauft, sollte sich bewusst sein, dass eine Rückgabe kompliziert werden kann. Zwar gilt laut ARAG Experten auch für außerhalb von Geschäftsräumen getätigte Käufe ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Übt der Händler allerdings sein Gewerbe für gewöhnlich auf Jahrmärkten oder Volksfesten aus, ist dies sein Geschäftsraum; der Kunde kann den Kaufvertrag nicht widerrufen. Und stellt sich die Ware als fehlerhaft heraus, ist auch ein Umtausch oder die Nachbesserung schwierig, da der Händler dann meist schon weitergereist ist. Deshalb raten ARAG Experten, sich über den Namen und die Heimatanschrift des Verkäufers zu informieren oder – falls möglich – eine Visitenkarte mitzunehmen. Ist der Marktstand erst einmal abgebaut, dürfte es ansonsten kaum möglich sein, die Ansprüche durchzusetzen.
Wenn Versorgungsleitungen zu Stolperfallen werden
Oberirdische Versorgungsleitungen für Kirmesbetriebe müssen mit möglichst geringem Stolper- und Sturzrisiko für Kirmesbesucher und Anlieger verlegt werden. In einem konkreten Fall stürzte eine Anwohnerin während der alljährlich stattfindenden Pflaumenkirmes auf dem Bürgersteig vor ihrem Wohnhaus über oberirdisch verlegte Kabelversorgungsleitungen. Die losen Kabel waren nicht abgedeckt und ohne erkennbare Streckenführung verlegt, womit der Kirmesbetreiber nach Ansicht der Klägerin seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte. Die Geschädigte musste operativ versorgt und stationär behandelt werden und verlangte vom beklagten Betrieb Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro.
Laut Oberlandesgericht Hamm trug sie allerdings ein 50-prozentiges Mitverschulden, weil die Kabel bereits seit einigen Tagen vor ihrem Grundstück gelegen hatten, sie also den unzureichenden Verlegungszustand kannte. Das Gericht sprach ihr daher nur 20.000 Euro zu (Az.: 9 U 114/14).
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