Mietrichter wehren Angriffe auf Berliner Mietspiegel 2021 ab
Nach dem bisher weitest gehenden Urteil des Berliner Landgerichts (LG Berlin v. 24.5.2022 65 S 189/21) kann der Berliner Mietspiegel 2021 unter Berücksichtigung der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung als Schätzgrundlage der ortsüblichen Einzelvergleichsmiete herangezogen werden. Denn der Berliner Mietspiegel 2021 ist ein ordnungsgemäß angepasster „einfacher“ Mietspiegel, der den Anforderungen des BGB entspricht. Ihm liegt weder ein unzutreffender Betrachtungszeitraum und damit ein unzutreffender Begriff der ortsüblichen Vergleichsmiete zugrunde, noch wurde der Berliner Mietspiegel 2021 unzulässig ein zweites Mal fortgeschrieben, da der Berliner Mietspiegel 2019 neu erstellt und nicht nur „fortgeschrieben“ worden war. Zudem hat inzwischen die 67. Kammer des Landgerichts (LG Berlin v. 9.6.2022 67 S 50/22) für die richterliche Schätzung sogar einen Rückgriff auf den Berliner Mietspiegel 2019 vorgenommen.
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