Minijob-Grenze steigt auf 520 Euro
Der gesetzliche Mindestlohn, der ab dem 1. Juli 2022 bei 10,45 Euro liegt, erhöht sich ab dem 1. Oktober 2022 auf 12 Euro je Zeitstunde. Zudem wird ab Oktober 2022 die Minijob-Grenze dynamisch und am Mindestlohn ausgerichtet angepasst. Das bedeutet, dass sich die Verdienstgrenze künftig an einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden und am Mindestlohn orientiert. Erhöht sich der Mindestlohn, steigt also auch die Minijob-Grenze. Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde wird somit die Minijob-Grenze zum 1. Oktober 2022 entsprechend auf 520 Euro monatlich erhöht.
Neuregelungen auch beim Überschreiten der Minijob-Verdienstgrenze
Überschreitet der durchschnittliche Monatsverdienst die Minijob-Grenze, liegt kein Minijob mehr vor. Ausgenommen hiervon sind gelegentliche nicht vorhersehbare Überschreitungen. Aktuell ist die Höhe der Verdienste in den Monaten des unvorhersehbaren Überschreitens unerheblich. Als gelegentlich wird dabei ein Zeitraum von bis zu drei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres, also innerhalb von 12 Monaten, angesehen. Diese Regelung ergibt sich bisher ausschließlich aus den Geringfügigkeits-Richtlinien.
Zukünftig wird das unvorhersehbare Überschreiten gesetzlich geregelt. Gelegentlich ist dann ein unvorhersehbares Überschreiten bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres. Darüber hinaus darf die Überschreitung maximal 520 Euro monatlich betragen. Eine Minijobberin oder ein Minijobber darf also grundsätzlich 6.240 Euro über 12 Monate und in begründetem Ausnahmefall höchstens 7.280 Euro im Jahr verdienen.
Wichtiger Hinweis für Rentnerinnen und Rentner:
Für Rentenbezieherinnen und -bezieher gelten unter Umständen kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenzen. Mit Erhöhung der Verdienstgrenze im Minijob ab dem 1. Oktober 2022 sollten Rentnerinnen und Rentner die Hinzuverdienstgrenze bei der Ausübung eines Minijobs im Blick behalten. Die jährliche Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6.300 Euro für Bezieherinnen und Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bleibt nach aktuellem Stand für 2022 unverändert. Dieser Grenzbetrag gilt auch für Bezieher der Knappschaftsausgleichsleistung (KAL).
Für Bezieherinnen und Bezieher einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze gilt für das Jahr 2022 noch eine höhere Hinzuverdienstgrenze von 46.060 Euro. Die Regierungskoalition hat im Koalitionsvertrag festgeschrieben, dass dieser Grenzbetrag fortgeschrieben werden soll. Insofern werden derzeit für 2023 Modifikationen der Hinzuverdienstregelungen für alle Renten diskutiert; die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.
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