WVW kritisiert fehlenden Zeitdruck für die Ausweisung von Flächen im Wind-an-Land-Gesetz (WaLG) und fordert ein Vorziehen der Zeitziele.
Der WVW befürchtet: Das Wind-an-Land-Gesetz wird bis 2030 so gut wie keinen Beitrag zu Erreichung der Ziele leisten. Selbst bei optimistischer Trendfortschreibung sind unter den Bedingungen des WaLG im Jahr 2030 kaum mehr als 75 GW (Stand Ende März 2022: 56 GW) zu erwarten, es droht eine Zielverfehlung von 35%! „Aktuell sehen wir sogar einen Rückschritt bei Genehmigungen und Inbetriebnahmen, und dies gegenüber einem bereits viel zu schwachen Vorjahr“, so Schulze.
Dabei hat sich die Ampel-Koalition schon für die aktuelle Legislaturperiode ambitionierte Ziele gesetzt und will die Windenergie an Land bis zum Jahr 2030 auf eine installierte Leistung von 115 Gigawatt (GW) ausbauen. Schon ab dem kommenden Jahr sollen jährlich Projekte in der Größenordnung von 10 GW ausgeschrieben werden. Doch für eine Teilnahme an den Ausschreibungen sind Flächen und genehmigte Projekte erforderlich. Da ca. 30% der ausgewiesenen Flächen erfahrungsgemäß nicht mit Windenergieanlagen bebaut werden können, muss die Flächenvorgabe auf insgesamt 3% der Bundesfläche angehoben werden.
Die Bundesregierung hat ihr Schicksal mit dem Erreichen der Klimaziele und dem Ausbau der Windenergie verbunden und will sich an der Erreichung der formulierten Ziele messen lassen. Ohne ein deutliches Vorziehen der Fristen im WaLG wird innerhalb der laufenden Legislaturperiode jedoch keine Beschleunigung erkennbar sein. „Die Regierung riskiert die selbst gesetzten Ziele krachend zu verfehlen“, warnt Lothar Schulze.
Der Wirtschaftsverband Windkraftwerke e.V. fordert daher:
- Die Flächenziele müssen deutlich auf den 31.12.2024 (erster Schritt) und den 31.12.2028 (zweiter Schritt) vorgezogen werden!
- Um eine tatsächliche Nutzung von 2% der Bundesfläche zu erreichen muss das Flächenziel im ersten Schritt auf 2% und im zweiten Schritt auf insgesamt 3% angehoben werden!
- Für eine sofortige Beschleunigung ist die Einführung der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB unabhängig von Flächenausweisungen erforderlich!
Zur vollständigen Stellungnahme des WVW zum Wind-an-Land-Gesetz: https://wvwindkraft.de/wp-content/uploads/2022/06/20220613_WVW-Stellungnahme-zum-WaLG.pdf
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