Abmahnwelle wegen Google Fonts
Christian Solmecke
Im Folgenden gehe ich genauer auf einzelne Fragen zum Verfahren ein.
Rechtsanwalt & Partner
Kanzlei Wilde Beuger Solmecke
Christian Solmecke: „Unsere Kanzlei hat innerhalb der letzten Tage bereits über 1000 Betroffene kontaktiert, die von verschiedenen Kanzleien, u.a. brandt.legal, im Auftrag einer Privatperson Abmahnungen wegen der Nutzung von Google Fonts erhalten haben. Wir gehen daher davon aus, dass die Dunkelziffer an aktuell versendeten Abmahnungen um ein Vielfaches höher sein und mehrere Zehntausend umfassen dürfte. Hinter der Kanzlei brandt.legal steht der Berliner Rechtsanwalt Philipp Brandt. Dieser hat mit seiner Vorgänger-Kanzlei Baumgarten Brandt jahrelang im Bereich Tauschbörsen-Abmahnungen agiert. Uns ist das Vorgehen sehr gut bekannt, da wir zahlreiche Mandanten in Tauschbörsen-Fällen gegen die Kanzlei und deren Mandaten vertreten. Bereits zuvor gab es vereinzelte Abmahnungen von Privatpersonen, doch jetzt erreicht das Ganze eine neue Dimension. Aus diesem Anlass erachte ich es für sehr wichtig, Betroffene umfassend darüber zu informieren, wie sie auf ein solches Abmahnschreiben reagieren können:
- Als „erste Hilfe“ bieten wir auf unserer ausführlichen Seite zu dem Thema zwei kostenlose Schreiben an, die sich Betroffene einfach herunterladen und an den oder die Abmahner versenden können. Eines bezieht sich auf Abmahnungen durch eine Kanzlei, das andere auf Abmahnungen von Privatpersonen:
- Außerdem bieten wir Betroffenen an, sie für eine Pauschale von 296,31 Euro (oder 249,00 Euro brutto) umfassend außergerichtlich zu vertreten.“
Worum geht es?
Christian Solmecke: „In Deutschland gibt es rund 18 Millionen Webseiten mit einer .de-Endung. Unzählige von ihnen nutzen Google Fonts. Dabei handelt es sich um ein interaktives Verzeichnis von diversen Schriftarten, das Webseitenbetreiber kostenfrei bei sich einbinden können. In einer Variante dieser Einbindung wird bei jedem Aufruf der Webseite eine Verbindung zu den Servern von Google aufgebaut, um die Schriftart zu laden und auszuspielen. Dabei wird die IP-Adresse des Webseitenbesuchers an Google übertragen.
Nach einem Urteil des Landgericht (LG) München I kann die Verwendung dieses Google-Dienstes jedoch einen Datenschutzverstoß darstellen. Denn auch die IP-Adresse ist ein sog. „personenbezogenes Datum“, für dessen Verarbeitung es eine Rechtsgrundlage braucht. Das Gericht war hier der Ansicht, es käme nur eine Einwilligung in Betracht, welche der Webseiten-Betreiber nicht eingeholt hatte. Folge: Das LG verurteilte ihn zur Unterlassung, Auskunft und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 100 Euro zuzüglich Zinsen (Urt. v. 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20)."
Geschäftsmodell Massenabmahnungen
Christian Solmecke: "Nun machen sich nicht mehr nur vereinzelte Privatpersonen, sondern auch Abmahnkanzleien wie brandt.legal dieses Urteil zunutze. Sie mahnen gezielt Webseiten ab, die Google Fonts in der dynamischen Variante verwenden. Sie durchsuchen gezielt das Internet nach Webseiten, die Google Fonts in der dynamischen Variante verwenden. Den Webseitenbetreibern teilen sie mit, dass sie beim Besuch der Webseite die Einbindung von Google Fonts bemerkt hätten und wegen der Weitergabe der IP-Adresse an Google nun größtes Unbehagen empfänden. Sie fordern die Webseitenbetreiber zur Entfernung der Google Fonts auf und verlangen Auskunft über ihre gespeicherten Daten und deren Verwendung. Damit sich das Ganze auch lohnt, erwarten sie zudem einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 100 Euro. Natürlich verlangen die Kanzleien darüber hinaus selbst eine Gebühr. Sie setzten den Betreibern der Seiten eine Frist und kündigen die Erhebung der Klage an, sollten sie keine Zahlung erhalten. Je mehr Webseitenbetreiber angeschrieben werden, desto lohnenswerter könnte sich dies für die Abmahnenden und ihre Rechtsvertreter gestalten."
Wie können Betroffene reagieren?
Christian Solmecke: "Alle Webseitenbetreiber, ob abgemahnt oder nicht, sollten nun dringend die Nutzung von Google Fonts auf ihren Internetseiten überprüfen. Sofern sie aktuell Google Fonts nutzen, sollte sie diese unverzüglich in eine lokale Nutzung abwandeln oder per Consent Tool (z.B. per „Cookie-Banner“) eine Einwilligung einholen. Wer bereits eine Abmahnung erhalten hat, sollte keinesfalls Hals über Kopf reagieren, die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben und zahlen. Selbst wenn eine Prüfung ergeben sollte, dass man tatsächlich die dynamische Version von Google Fonts eingebunden hat, stürzt man sich dadurch in nicht notwendige, unkalkulierbare Kostenrisiken. Wir empfehlen daher dringend, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Unsere Prüfung hat ergeben, dass sich gegen die Abmahnungen eine Vielzahl an Einwänden entgegensetzen lassen. Zumindest aber sollte maximal eine anwaltlich modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Für eine umfassende außergerichtliche Vertretung bieten wir daher unsere Hilfestellung für 296,31 Euro (oder 249,00 Euro brutto) an. Wer (zunächst) auf anwaltliche Unterstützung verzichten möchte, kann auch eines unserer zwei kostenlosen Musterschreiben nutzen. Eines bezieht sich auf Abmahnungen durch eine Kanzlei, das andere auf Abmahnungen von Privatpersonen.“
Hier finden Sie diese Schreiben und außerdem weitere Hintergrundinformationen über die Problematik „Google Fonts“:
Die Kölner Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE hat sich auf die Beratung der Online- und Medienbranche spezialisiert. Insgesamt arbeiten in der Kanzlei 20 Anwälte. Rechtsanwalt Christian Solmecke hat in den vergangenen Jahren den Bereich Internetrecht/E-Commerce stetig ausgebaut. So betreut er zahlreiche Medienschaffende und Web 2.0 Plattformen.
Neben seiner Kanzleitätigkeit ist Christian Solmecke auch Geschäftsführer des Deutschen Instituts für Kommunikation und Recht im Internet (DIKRI) an der Cologne Business School (http://www.dikri.de). Dort beschäftigt er sich insbesondere mit den Rechtsfragen in Sozialen Netzen. Vor seiner Tätigkeit als Anwalt arbeitete Solmecke mehrere Jahre als Journalist für den Westdeutschen Rundfunk und andere Medien.
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