Architekt haftet nicht für entgangene Vergünstigungen
Ein Bauherr kann von seinem Architekten bei unvollständiger Grundlagenermittlung nicht den Ersatz entgangener steuerlicher Vergünstigungen beanspruchen. ARAG Experten verweisen auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main. Zwar hätte der Architekt in dem Fall über denkmalschutzrechtliche Genehmigungserfordernisse aufklären müssen. Steuerschäden seien aber nicht vom Schutzzweck dieser Verpflichtung erfasst, so das OLG (Az.: 29 U 185/20).
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