Verbraucher & Recht

Cannabis statt neuer Hodenprothese?

Medizinisches Cannabis eignet sich zur Behandlung von chronischen Schmerzen. Dies bedeutet aber nicht, dass man einen Anspruch gegen die Krankenkasse hat, mit Cannabis versorgt zu werden. Die Krankenkasse kann dies mit dem Hinweis auf eine nachhaltige Behandlung der Schmerzursachen ablehnen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 7. Juni 2021 (AZ: L 16 KR 163/21 B ER).

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall hatte ein 42-Jähriger chronische Rückenschmerzen. Nach einer Krebsoperation im Jahre 2013 kamen weitere Beschwerden hinzu, die durch eine zu große Hodenprothese ausgelöst wurden. Nachdem der Mann verschiedene Medikamente ausprobierte hatte, ließ er sich zunächst Cannabisblüten auf Privatrezept verordnen. Dies konnte er sich jedoch nicht dauerhaft leisten. Er beantragte bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme. Andere Medikamente hätten nicht den gewünschten Effekt.

Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab. Der Mann leide an keiner schweren Erkrankung und habe andere therapeutische Maßnahmen bisher nicht ausgeschöpft. Rückenschmerzen könnten durch eine Reha behandelt werden und wenn die Hodenprothese zu groß sei, könne eine kleinere implantiert werden.

Seinen Eilantrag begründete der Mann damit, dass herkömmliche Schmerzmittel nicht helfen würden, so dass er nun dringend Cannabis benötige. Ihm sei zwar ein Austausch der Prothese angeboten worden, jedoch lehne er den Eingriff aus Sorge vor Impotenz ab.

Das Landessozialgericht lehnte den Eilantrag ab. Es liege kein medizinisch dringendes Akutgeschehen vor. Wer ein zu großes Hodenimplantat über sechs Jahre lang nicht austauschen lasse, seinen Widerspruch bei der Kasse nur zögerlich begründe, könne sich dann bei Gericht nicht auf Eilbedürftigkeit berufen. Außerdem sei es nicht ersichtlich, dass Rückenschmerzen und eine beschwerdeträchtige Hodenprothese allein durch Cannabis behandelt werden müssten.

Informationen: www.dav-medizinrecht.de

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