Die Energiepreispauschale kommt – Sie haben noch Fragen?
In der Praxis bestehen noch viele Fragen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat daher im Juni 2022 einen Fragenkatalog zur Umsetzung der Energiepreispauschale veröffentlicht. Im Einzelnen gibt es viel zu beachten. Der Steuerberater-Verband e.V. Köln informiert Sie gerne zu ausgewählten Aspekten:
Wer hat Anspruch auf die Energiepreispauschale?
Grundsätzlich können alle Personen, die im Jahr 2022 – oder in einem Teil des Jahres – erwerbstätig waren, von der Energiepreispauschale profitieren. Als erwerbstätig gelten Sie, wenn Sie Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, aus selbständiger Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielen. Hinweis: Sie müssen unbeschränkt steuerpflichtig sein.
Wird die Energiepreispauschale besteuert?
Brutto ist nicht gleich netto – die Energiepreispauschale unterliegt der Einkommensteuer. Bei Arbeitnehmern zählt sie zum Arbeitslohn, bei Selbstständigen zu den sonstigen Einkünften für das Jahr 2022. Obacht: Das Zuflussprinzip gilt nicht! Dies bedeutet: unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung wird die Energiepreispauschale im Jahr 2022 versteuert.
Wichtig: Bei Minijobbern ohne weitere Einkünfte wird die Energiepreispauschale nicht besteuert.
Wie erfolgt die Auszahlung an Arbeitnehmer?
Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale grundsätzlich über ihren Arbeitgeber. Voraussetzung ist, dass am 1.9.2022 ein Dienstverhältnis besteht. Die Auszahlung wird i.d.R. mit dem Gehalt im September oder Oktober 2022 erfolgen, abhängig vom Lohnsteuer-Anmeldezeitraum des Arbeitgebers.
In einigen Fällen zahlt der Arbeitgeber die Energiepreispauschale jedoch nicht aus, z.B. wenn er keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgibt. Auch bei jährlicher Lohnsteuer-Anmeldung kann der Arbeitgeber auf die Auszahlung verzichten. Doch machen Sie sich keine Sorgen! Als Arbeitnehmer können Sie die Energiepreispauschale auch über die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2022 erhalten. Sie müssen keinen gesonderten Antrag stellen.
Was haben Arbeitgeber zu beachten?
Arbeitgeber sollen die Energiepreispauschale an ihre Arbeitnehmer auszahlen. Der Auszahlungszeitpunkt hängt u.a. vom Lohnsteuer-Anmeldezeitraum ab. I.d.R. ist dies bei monatlicher Lohnsteuer-Anmeldung September 2022. Bei quartalsweiser Lohnsteuer-Anmeldung kann der Arbeitgeber abweichend im Oktober 2022 die Energiepreispauschale auszahlen. Ist aus Gründen der Organisation oder Abrechnung eine Auszahlung erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich, wird dies laut BMF nicht beanstandet. Wichtig: Spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer muss die Auszahlung erfolgt sein. Bei jährlichem Lohnsteuer-Anmeldezeitraum können Sie als Arbeitgeber auch ganz auf die Auszahlung verzichten.
Gibt es Besonderheiten bei Minijob-Arbeitsverhältnissen?
Sog. Minijobber müssen gegenüber ihrem Arbeitgeber erklären, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Als Minijobber können Sie hierfür auf eine Mustererklärung vom BMF zurückgreifen, die Sie im Fragenkatalog finden. Ausnahme: Minijobber in Privathaushalten erhalten die Energiepreispauschale i.d.R. erst über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung. So sollen Arbeitgeber, die keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgeben, nicht zusätzlich belastet werden.
Wie erhalten Selbstständige die Begünstigung?
Bei Freiberuflern, Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirten mindert die Finanzverwaltung die Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 3. Quartal 2022 – um max. 300 € bis auf 0 €. Eine etwaige Differenz erhalten Sie als Selbstständiger nach Abgabe der Einkommensteuererklärung automatisch vom Finanzamt. Leisten Sie, beispielsweise aufgrund der Corona-Krise, keine Vorauszahlungen, wird die Energiepreispauschale nach Abgabe der Einkommensteuererklärung 2022 ausgezahlt.
Wie profitieren Ehepaare, die zusammen veranlagt werden?
Jeder Ehepartner, der Anspruch auf die Energiepreispauschale hat, erhält die pauschalen 300 € brutto – entweder durch Minderung der Vorauszahlung, Auszahlung durch den Arbeitgeber oder im Veranlagungsverfahren. Sollte jedoch nur ein Ehepartner anspruchsberechtigt sein, wird auch bei Zusammenveranlagung die Energiepreispauschale nur einmal ausgezahlt.
Liegt eine Sozialversicherungspflicht vor?
Die Energiepreispauschale ist nicht sozialversicherungspflichtig.
Sie haben weitere Fragen?
Dann werfen Sie einen Blick in den vollständigen Fragenkatalog (hier abrufbar: FAQ-Katalog des BMF) oder ziehen einen Experten zurate.
Einen Steuerexperten in Ihrer Nähe finden Sie über den Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. unter: www.steuerberater.de.
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