„Herr“ oder „Frau“ reicht nicht aus
Die Bahn darf von ihrer Kundschaft nicht verlangen, bei der Nutzung von Angeboten zwingend zwischen einer Anrede als „Herr“ oder „Frau“ zu wählen, da dies eine unzulässige Diskriminierung von Personen mit nicht-binärer Geschlechtszugehörigkeit darstellt. Für Online-Buchungen gelte eine Übergangsfrist bis Jahresende; andere Angebote muss die Bahn sofort umstellen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sprach der klagenden Person laut ARAG Experten zudem eine Entschädigung von 1.000 Euro zu (Az.: 9 U 92/20).
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