Schnappschuss in Badehose
Mein Bild ist nicht Dein Bild!
Das sogenannte Recht am eigenen Bild (Paragrafen 22 und 23 des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG)) ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und dient dazu, die Privatsphäre jedes Menschen – groß wie klein – vor ungewollten Bildveröffentlichungen, egal in welcher Form, zu schützen. Es gilt immer dann, wenn die abgebildeten Personen individuell erkennbar sind. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass das KunstUrhG auch bei der Verwertung vom persönlichen Fotoshooting mit strahlenden Kindergesichtern im Freibad greift.
Cat Content vs. Kid Content
Soziale Medien bieten eine tolle Möglichkeit, sein Glück schnell und unbegrenzt mit Freunden und Verwandten überall auf der Welt zu teilen. Zudem sind Kinderbilder meist süß, witzig, erzeugen Aufmerksamkeit und geben durch Likes oder Kommentare den Eltern Bestätigung. Die ARAG Experten mahnen jedoch zur Vorsicht: Im Gegensatz zum Klau von Cat Content (engl. für Katzen-Inhalte), bei dem es schlimmstenfalls zu einem urheberrechtlichen Streit über niedliche Katzenfotos kommt, der die Katze vermutlich wenig tangiert, kann so etwas bei Bildern von Kindern und Jugendlichen (Kid Content) gefährlich werden. Denn sind die Aufnahmen erst einmal online, haben weder Fotograf noch Kinder die Kontrolle über die Bilder. Sie können nicht mehr beeinflussen, wie sie bearbeitet, wohin oder an wen sie weitergegeben oder wo sie abgespeichert werden. So werden vermeintlich harmlose Fotos der kleinen Menschen aufgrund sorgloser Eltern für Cybermobbing missbraucht, sexualisiert oder führen zu Cybergrooming (Grooming, engl. für ‚Striegeln‘, meint im übertragenen Sinn das Anbahnen von sexueller Gewalt gegen Minderjährige im Internet).
Kinderfotos im Freibad
Grundsätzlich ist es nicht verboten, im Freibad zu fotografieren. Die ARAG Experten weisen aber darauf hin, dass jedes Freibad dafür eigene Regeln hat. So sind mancherorts beispielsweise Panoramabilder und Fotos von Bekannten erlaubt, die von Kindern hingegen gänzlich verboten, da die Kleinsten oft nur mit knapper oder ganz ohne Badekleidung plantschen. Daher sollten sich Eltern vorher beim Bademeister erkundigen, ob sie ihren Sprössling fotografieren oder filmen dürfen und dann sicherstellen, dass keine fremden Kinder mit auf dem Bild sind. In den meisten Bädern ist das Personal dazu angehalten, Hobby-Fotografen im Auge zu behalten und sie im Zweifel darauf hinzuweisen, dass Fotografieren nur eingeschränkt oder gar nicht erlaubt ist. Zahlreiche Kommunen haben in den vergangenen Jahren ihre Satzungen für die Freibäder verschärft. Wer beim Fotografieren erwischt wird, muss sein Handy unter Umständen abgeben oder das Bad verlassen. Einige Bäder verteilen auch Sticker an Badegäste, die partout nicht auf ihr Gerät verzichten wollen. Damit müssen sie dann die Kameralinsen am Smartphone abkleben, solange sie im Freibad sind.
Social Media-taugliche Schnappschuss-Tipps
Vor dem Post raten die ARAG Experten, folgende Dinge zu beachten und zu prüfen: Das Motiv oder die Momentaufnahme des Kindes sollten angemessen und respektvoll sein (nicht in Badekleidung, nicht zu leicht bekleidet oder z. B. auf dem Töpfchen, etc.). Zudem sollten Kinder auf öffentlichen zugänglichen Fotos nicht direkt erkannt werden können. Hier bietet sich ein Ausschnitt z. B. von Kinderhänden an oder eine Rückansicht . Soll es doch ein Schnappschuss von vorne sein, kann das Gesicht verpixelt werden oder ein Emoji das Gesicht verdecken.
Damit das Foto über Suchmaschinen nicht so leicht gefunden werden kann, sollte beim Post selbst nie der vollständige Name oder das Geburtsdatum des Kindes genannt oder die Bilder mit einer Ortsbestimmung hochgeladen werden. Ganz wichtig: Befinden sich auf dem Foto auch fremde Kinder, muss eine Erlaubnis ihrer Eltern eingeholt werden. Die ARAG Experten empfehlen die Privatsphäre- und Sicherheitseinstellungen auf den sozialen Plattformen zu prüfen und zu aktualisieren.
Was tun bei einer Persönlichkeitsverletzung des Kindes?
Die Veröffentlichung von Bildmaterial ohne entsprechende Genehmigung kann Konsequenzen nach sich ziehen. Verletzen gewerblich genutzte Bilder Persönlichkeitsrechte oder Urheberrechte, müssen sie gegebenenfalls wieder von der Website gelöscht werden. Wenn ein Foto ohne Einwilligung des Fotografierten im Netz gepostet wurde, gibt es laut der ARAG Experten mehrere Möglichkeiten: Ein Unterlassungsanspruch regelt, dass beispielsweise ein Kinderfoto umgehend von der Internetseite entfernt werden muss. Zudem können Schadensersatz oder eine Geldentschädigung gefordert werden. Auch die Vernichtung der digitalen Kopien oder die Herausgabe von klassischen Negativen ist eine Möglichkeit, die weitere Verbreitung zu verhindern.
Das Kindeswohl wird vom Gesetz besonders geschützt – auch vor den eigenen „Eltern“. In einem konkreten Fall hatte die neue Lebensgefährtin die Kinder ihres aktuellen Partners fotografiert und mit diesen Bildern ihren Frisörsalon im Internet beworben. Die leibliche Mutter der Kinder wurde weder gefragt, noch um Zustimmung gebeten. Das angerufene Gericht übertrug ihr daher in dieser Frage das alleinige Sorgerecht. Auch wenn die Kindesmutter selbst Fotos von ihren Sprösslingen in sozialen Netzwerken gepostet hatte, war für die Richter maßgeblich, dass sie im Gegensatz zum Kindesvater die Gewähr trug, dass die Fotos nicht weiterverbreitet und das Wohl der Kinder geschützt werden (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 1 UF 74/21).
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