Bildung & Karriere

Verfahrensordnung bei Meisterprüfung angepasst

Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 27.01.2022 trat die neue Meisterprüfungsverfahrensverordnung in Kraft. Grund für die notwendigen Anpassungen sind Änderungen in der Handwerksordnung, die im Sommer 2021 durch den Bundestag verabschiedet wurden.

Welche Bedeutung dies hat, erläutert der Leiter des Geschäftsbereichs III – Meisterprüfung bei der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald, Alexander Dirks: „Zukünftig wird zwischen Meisterprüfungsausschuss und Meisterprüfungskommission unterschieden“, sagt er. Die Besetzung der Meisterprüfungsausschüsse minimiert sich auf insgesamt vier Personen und Ämter. Neben dem Vorsitz, jeweils einem selbständigen und angestellten Meister des jeweiligen Handwerkes, ist auch ein gewerksunabhängiges, sachkundiges Mitglied zu berufen. Die Anzahl der selbständigen Meisterbeisitzer reduziert sich somit von zwei auf einen und garantiert dadurch eine paritätische Besetzung des Meisterprüfungsausschusses. Für jedes Mitglied können jeweils bis zu zwei Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen festgelegt werden.

Die Prüfungskommissionen setzen sich ebenfalls aus selbständigen und unselbstständigen Meisterinnen und Meistern, sowie aus sachkundigen Mitgliedern für den Teil III und IV der Meisterprüfung zusammen. Operativ übernehmen die Prüfungskommissionen die Durchführung der Meisterprüfungen. Die Organisation obliegt nach wie vor dem Meisterprüfungsausschuss.

„Neu ist auch, dass über Berufungsvorschläge von unselbstständigen Meisterbeisitzern die Mehrheit der Gesellenvertreter der Vollversammlung befindet“, so Alexander Dirks. Hierbei sollen die Gesellenvertreter auch Vorschläge der im Bezirk der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald bestehenden regionalen Arbeitnehmervertretung berücksichtigen.

Die Anpassung beider Verordnungen hat auch Einfluss auf die berufsspezifischen Meisterprüfungsverordnungen. Die einzelnen Fachverbände und Interessensvertretungen des Handwerks sind bereits damit beschäftigt, Anpassungen für die einzelnen Prüfungsverordnungen umzusetzen.

Die neue Verordnung ist im Bundesgesetzblatt (BGBl. Teil I, Nr. 3 [2022], S. 39 ff) verankert.

Fragen hierzu beantwortet bei der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald Alexander Dirks, Telefon 0621 18002-140 oder E-Mail: dirks@hwk-mannheim.de.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald
B 1 1-2
68159 Mannheim
Telefon: +49 (621) 18002-0
Telefax: +49 (621) 18002-199
http://www.hwk-mannheim.de

Ansprechpartner:
Alexander Dirks
Telefon: +49 (621) 18002-140
Fax: +49 (621) 18002-3140
E-Mail: dirks@hwk-mannheim.de
Karin Geiger
Kommunikation, Medien, Marketing
Telefon: +49 (621) 18002-105
Fax: +49 (621) 18002-152
E-Mail: geiger.k@hwk-mannheim.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel