Ausnahmeregelungen zu Fruchtwechsel und Brachen im Bundesrat
Der Deutsche Bauernverband kritisiert einige Klauseln im Detail und bittet die Länder, hier noch Änderungen im Bundesrat herbeizuführen. Dies betrifft eine Ungleichbehandlung bzw. Benachteiligung von Betrieben mit mehrjährigen Brachen. Diese sollen nicht vollumfänglich von den zusätzlichen Anrechnungsmöglichkeiten Gebrauch machen können. Hier hält der DBV eine Flexibilisierung für erforderlich.
Zumindest muss für Betriebe, die auf Basis des geltenden Rechtes Brachflächen seit dem 1. August wieder in Nutzung genommen haben, ein Vertrauensschutz gelten. Ein nachträglicher Ausschluss bzw. eine Sanktionierung dieser Betriebe ist inakzeptabel. Für bedenklich hält der DBV unklar formulierte Regelungen zum Ausschluss von Betrieben mit bestimmten Agrarumweltmaßnahmen von der Ausnahmeregelung bei GLÖZ 8. Der DBV befürchtet, dass hierdurch etwa Öko-Betriebe ausgeschlossen werden. Notwendig ist eine Klarstellung, dass dies nicht der Fall sein wird.
Bei der Ausnahme vom Fruchtwechsel (GLÖZ 7) kritisiert der DBV, dass die Ausnahme in 2023 nicht auf die geplante Vorgabe eines Wechsel der Hauptkultur spätestens im dritten Jahr gezählt werden soll. Das würde für 2024 erhebliche Einschränkungen für die Landwirte bedeuten. Nach Kenntnis des DBV haben Nachbarstaaten wie Frankreich hier eine flexiblere Regelung, bei der sich die Aussetzung der Fruchtwechselpflicht im Jahr 2023 nicht auf später zu erfolgende Fruchtwechselverpflichtungen auswirkt.
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