Autonutzung von Notwegerecht umfasst
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks ohne Verbindung zur öffentlichen Straße. Jahrelang erfolgte die Zufahrt über das Nachbargrundstück der Beklagten. 2020 errichtete die Beklagte einen Pfahl an der Grenze zwischen ihrem und dem Grundstück des Klägers. Damit sollte die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen verhindert werden. Die Nutzung zu Fuß und mit Fahrrad war nicht behindert. Der Kläger verlangte die Entfernung des Hindernisses, so dass er auch mit einem Kraftfahrzeug auf das Grundstück fahren könne. Auch wollte er sein Auto dort abstellen. Die Beklagte meinte, die Parkmöglichkeiten auf der öffentlichen Straße würden genügen. Außerdem bestünde eine erhöhte Unfallgefahr, da die Zufahrt direkt am Hauseingang münde.
Dem Kläger steht ein Notwegerecht zu, entschied das Gericht. Die Beklagte müsse ihm ermöglichen, sein Grundstück mit einem Kfz zu erreichen. Es genüge nicht, dass das Grundstück lediglich zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreicht werden könne. Wegen der Ver- und Entsorgung sei es erforderlich, das Grundstück auch mit einem Kfz anfahren zu können. Dazu gehöre dann auch das Parken. Denn: Wo Befahren erlaubt sei, sei auch Parken erlaubt.
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