Minderjährigen erleidet Kohlenmonoxid-Vergiftung durch Shisha
Der Betreiber einer Kneipe muss sich so verhalten, dass Körper, Leben und sonstige Rechtsgüter der Gäste nicht verletzt werden. Deswegen macht er sich haftbar, wenn er ohne Altersüberprüfung an Minderjährige eine Shisha abgibt. Auf die Wirksamkeit eines beabsichtigten oder abgeschlossenen Vertrages komme es dabei nicht an, führte laut ARAG Experten das Oberlandesgericht Frankfurt am Main aus. Die ungeprüfte Abgabe einer Shisha an eine Minderjährige verstoße gegen die Bestimmungen des Jugendschutzes (Az.: 6 U 148/21).
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