Oberstes Gebot: Keine Panik!
Ann-Katrin Müller von der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) des Vogelsbergkreises rät eindringlich dazu, in diesen Fällen Ruhe zu bewahren: „Man sollte auf gar keinen Fall in Panik geraten und anfangen, wild um sich zu schlagen. Denn so können sich die eigentlich sehr friedlichen Tiere bedroht fühlen und stechen.“ Auch das Wegpusten der Wespen sei gefährlich, da das im Atem enthaltene Kohlendioxid für sie als Alarmsignal gilt.
Um die Wespen erst gar nicht an das eigene Essen heranzulassen, rät Müller zu einer „Ablenkfütterung“ abseits des Esstisches. Hierbei würden sich beispielsweise überreife Weintrauben gut eignen. „Besonders lästige Tiere können auch vorsichtig mit Wasser aus einer Sprühflasche besprüht werden, da sie Wasser nicht mögen und dann davonfliegen“, erklärt Müller weiter.
Zudem sei es ratsam, Nahrungsmittel im Freien abzudecken, Reste vom Tisch wegzuräumen und sich nach dem Essen Mund und Hände zu waschen. „Auch kann es helfen, auf süße Parfüms zu verzichten, da Wespen von süßlichen Düften angezogen werden“, erklärt Müller von der UNB weiter. „Sollte sich mal ein Tier unter die Kleidung verirren, muss es unbedingt vorsichtig und überlegt befreit werden. Denn, wenn Wespen gedrückt oder gequetscht werden, fühlen sie sich bedroht und können zur Abwehr stechen.“
Ein wenig Vorsicht ist im unmittelbaren Nestbereich der Wespen geboten, da die Tiere auf Störungen, auch in Form von Erschütterungen, mit Attacken reagieren. „Ab einem Umkreis von drei bis vier Metern vom Nest sind sie jedoch in der Regel friedlich“, informiert Müller.
Wenn man trotz alles Vorsichtsmaßnahmen dennoch gestochen wird, rät die Expertin dazu, die Einstichstelle zu kühlen, und mit handelsüblichen Präparaten gegen Insektenstiche einzureiben und auf eine ausreichende Flüssigkeitszunahme zu achten. Allergiker sollte bei einem Stich einen Facharzt aufsuchen oder den Rettungsdienst verständigen.
Wichtig zu wissen: Wespen stehen gemäß Bundesnaturschutzg4esetzt unter allgemeinem Schutz, sodass für die Entfernung ihrer Nester sowie das Abtöten der Tiere ein triftiger Grund vorliegen muss.
Bei Hornissen, Wildbienen und Hummeln handelt es sich um besonders geschützte Arten, die den strengen Bestimmungen zum Artenschutz unterliegen. Das Fangen, Nachstellen, Verletzen und Töten dieser Tiere ist laut Bundesnaturschutzgesetz verboten. Die ungenehmigte Entfernung eines Hornissen-, Bienen- oder Hummelnestes kann mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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